VwGH Ra 2021/11/0032

VwGHRa 2021/11/003214.2.2024

Rechtssatz

Seinem Wortlaut zufolge gestattet § 12 Abs. 5 dritter Satz OÖ GVG 1994 das Absehen von der Veräußerung durch die Behörde ausdrücklich unter der Voraussetzung des Vorliegens von die Erfüllung der Auflagen hindernden, berücksichtigungswürdigen Umständen, die zudem dem Rechtserwerber bei Auflagenerteilung - nämlich zum Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts - noch nicht bekannt waren. Damit eröffnet das Gesetz die Möglichkeit des Absehens von der Veräußerungsverpflichtung nicht aus jedem erdenklichen Grund, sondern vielmehr explizit nur bei Vorliegen von Umständen, die der Rechtserwerber zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht ins Treffen führen konnte und die zudem die Qualität der dort geforderten "Berücksichtigungswürdigkeit" aufzuweisen haben, woraus sich jeweils die Schutzwürdigkeit des Rechtserwerbers ergibt.

L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich — Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

 

Normen

GVG OÖ 1994 §12 Abs1
GVG OÖ 1994 §12 Abs5
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2021110032_20240214L06

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