Normen
MSG Wr 2010 §24
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100040.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. September 2020 wurde die Revisionswerberin gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2018 aufgewendete Kosten für Mindestsicherung in der Höhe von € 2.288,81 zu ersetzen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 In ihrem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag hat die Revisionswerberin ein Vorbringen zu dem ihr im Fall des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses drohenden unverhältnismäßigen Nachteil erstattet.
4 Die belangte Behörde hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 8. April 2021 mitgeteilt, nach ihrer Ansicht stünden dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 21. April 2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
