VwGH Ra 2021/09/0270

VwGHRa 2021/09/02701.2.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision des Mag. pharm. A B in C, vertreten durch Dr. Corvin Hummer und Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Maysedergasse 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Mai 2021, VGW‑172/091/6919/2020‑27, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Apothekenkammergesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

12010E267 AEUV Art267
32001L0083 Humanarzneimittel-RL
32004L0027 Humanarzneimittel-RL Art87 Abs3
32004L0027 Humanarzneimittel-RL Art90
62020CJ0530 EUROAPTIEKA SIA VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090270.L00

 

Spruch:

Das mit Beschluss vom 10. Juni 2022, Ra 2021/09/0270, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegte und zu C‑417/22 protokollierte Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV wird zurückgezogen.

Begründung

Mit Beschluss vom 10. Juni 2022, EU 2022/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Sind die Art. 87 Abs. 3 und 90 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Preiswerbung für Arzneimittel verbietet?“

Mit Note vom 9. Jänner 2023 übermittelte der Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Union eine Abschrift des Urteils vom 22. Dezember 2022 in der Rechtssache C 530/22 („EUROAPTIEKA“ SIA) mit der Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wird.

In diesem Urteil hat der EuGH u.a. ausgesprochen, dass Art. 87 Abs. 3 und Art. 90 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Vorschrift nicht entgegenstehen, die es verbietet, in die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel Informationen aufzunehmen, die den Kauf von Arzneimitteln fördern, indem die Notwendigkeit dieses Kaufs anhand des Preises der Arzneimittel gerechtfertigt wird, ein Sonderverkauf angekündigt wird oder angegeben wird, dass diese Arzneimittel zusammen mit anderen Arzneimitteln (einschließlich zu einem reduzierten Preis) oder anderen Waren verkauft werden.

Vor diesem Hintergrund war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen.

Wien, am 1. Februar 2023

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