Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090068.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer näher bezeichneten Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.500,‑ ‑ (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 150,‑ ‑ auferlegt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird damit begründet, dass die (vorläufige) Bestrafung des Revisionswerbers nicht wiederumkehrbare Auswirkungen auf seinen (Gewerbe‑)Betrieb habe, wenn die Behörden von einer Verletzung der Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung ausgingen, sich aber nach dem Revisionsverfahren herausstelle, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt wäre.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).
5 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag mit seinem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen und mangels Darlegung konkreter Verhältnisse nicht entsprochen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
Wien, am 15. März 2021
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