VwGH Ra 2021/06/0190

VwGHRa 2021/06/019022.8.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des E W S in V, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 4. August 2021, KLVwG‑992/6/2021, betreffend eine Übertretung der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach‑Land), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Krnt 1996 §6 litc
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060190.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. April 2021, mit welchem er als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der M. GmbH einer Übertretung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 8 in Verbindung mit § 6 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 (K‑BO 1996) für schuldig erkannt worden war, weil die M. GmbH als Eigentümerin einer mit Bescheid vom 6. Juni 2014 bewilligten Hotelsuitenanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG V den Gebäudeteil Top 1 in der Zeit vom 28. Juli 2018 bis zumindest 10. Dezember 2020 abweichend von der Baubewilligung nicht als Dienstleistungseinheit benützt habe, zumal aufgrund deren Ausgestaltung und Einrichtung mit persönlichen Gegenständen augenscheinlich eine privat genutzte Wohnung vorliege, und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,‑ verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber aus, entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes und dem Strafausspruch sei nach der vorliegenden Sach‑ und Rechtslage keine Strafbarkeit für die Änderung der Verwendung von Nutzflächen (Räumen) der Top 1 der gegenständlichen Hotelsuitenanlage von Rezeption/Frühstücksraum/Bar und Küche auf gewerbliche Beherbergung, Aufenthalt, Wohnraum ‑ aus im Folgenden näher dargestellten Gründen ‑ gegeben. Ein Strafausspruch könne gemäß § 6 lit. c K‑BO 1996 dann nicht erfolgen, wenn für eine Änderung der Verwendung von Gebäudeteilen (Räumen) keine anderen öffentlich‑rechtlichen, insbesondere raumordnungsrechtlichen Anforderungen gälten, als für die bisherige Verwendung. Derartiges sei vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0118, mwN). Mit seinen großteils allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, zeigt der Revisionswerber entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht auf, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung welcher konkreten Rechtsfrage abhinge.

7 Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass im Revisionsfall § 6 lit. c K‑BO 1996 zur Anwendung gelangt, und dass demnach die im Revisionsfall vorgenommene Änderung der Verwendung von Gebäudeteilen einer Bewilligung bedarf, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich‑rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht erkennbar ‑ ebenso wie die als Zeugin einvernommene Bauamtsleiterin der Marktgemeinde V., welche dargelegt hat, dass die für das gegenständliche Baugrundstück im maßgeblichen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung „Bauland Kurgebiet rein“ nur eine touristische Nutzung zulasse ‑ davon ausgegangen, dass die unbestritten erfolgte Nutzungsänderung der Top 1, durch welche die Dienstleistungseinheit (Rezeption/Bar/Küche/Frühstücksraum) für den ursprünglich bewilligten touristischen Gast‑ und Beherbergungsbetrieb entfalle, im Konnex zur bestehenden Widmungskategorie stehe (vgl. dazu auch VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0246, welchem ein Antrag des Revisionswerbers auf Nutzungsänderung für die auch im Revisionsfall gegenständliche Top 1 zugrunde lag, welcher wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden war).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2023

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