VwGH Ra 2021/05/0131

VwGHRa 2021/05/01316.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der L W in W, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dannebergplatz 6/4/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. April 2021, VGW‑112/077/14135/2020‑11, betreffend eine Gehsteigangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §435
BauO Wr §54 Abs1
BauO Wr §54 Abs12
BauRallg
KlGG 1959 §16
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050131.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 15. September 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) einen mit „Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung“ betitelten Bescheid mit folgendem Spruch:

„Gemäß § 54 BO Abs. 12 der Bauordnung für Wien (BO) ist in der vollen Länge der Straßenfluchtlinie an der Front [L] Straße ONr. [XY] vor der Parzelle [XZ] ein Gehsteig nach den Anordnungen der Behörde herzustellen. Diese Gehsteigherstellung wird gemäß § 54 Abs. 3 BO auf jederzeitigen Widerruf gestundet.“

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 In ihrer Beschwerde hatte die Revisionswerberin ‑ soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz ‑ unter anderem eingewendet, dass sie Unterpächterin in der gegenständlichen Kleingartenanlage sei. Das Unterpachtverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Gebäude sei kein Superädifikat und die Revisionswerberin daher nicht Eigentümerin des Gebäudes. Nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ sei vielmehr die Gemeinde Wien als Grundeigentümerin auch Eigentümerin des Gebäudes und sei daher diese für die Gehsteigherstellung in Anspruch zu nehmen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht dazu fest, dass die Gemeinde Wien Eigentümerin der gesamten Kleingartenanlage sei. Die Gemeinde habe mit dem Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs einen aufrechten Generalpachtvertrag. Auch dieser sei unbefristet. Der Zentralverband sei gegenüber der Revisionswerberin Verpächter der Kleingartenparzelle. Sowohl der Generalpachtvertrag als auch der Unterpachtvertrag könne von der jeweiligen Verpächterseite nur aus den im Bundesgesetz über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz ‑ KlGG) angeführten wichtigen Gründen gekündigt werden. Im Jahr 1975 sei auf der nunmehrigen Parzelle die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Sommerhütte erteilt worden. Diese sei mangels damaliger Parzellierung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt worden. Im Jahr 2021 sei nach erfolgter baubehördlicher Bewilligung ‑ wiederum gemäß § 71 BO ‑ folgendes Bauvorhaben fertiggestellt worden: Das Fundament und der Keller der Sommerhütte seien erhalten geblieben; der oberirdische Teil des Gebäudes sei jedoch durch eine Holzriegelkonstruktion ersetzt worden, die den Anforderungen an Wärmedämmung und Schallschutz für ganzjähriges Wohnen entspreche. Auf dem Einreichplan befinde sich bei der Zustimmung der Grundeigentümerin, vertreten durch die Magistratsabteilung 69, ein Stempelvermerk, demzufolge die Baulichkeit ein Superädifikat sei und nicht in das Eigentum der Grundeigentümerin übergehe.

5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht näher aus, dass die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung bereits ex lege und nicht erst auf Grund einer Vorschreibung in einer Baubewilligung bestehe. Ein „Anerkenntnis“ oder auch eine Stundung könnten nicht bewirken, dass eine „nicht vorhandene“ Verpflichtung entstehe (Verweis auf VwGH 23.7.2013, 2012/05/0079). Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei bereits von seinem Wortlaut her kein Leistungsbescheid und einer Vollstreckung nicht zugänglich. Ziehe man in Erwägung, dass die Stundung einer etwaigen Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nicht bewirken könne, dass eine „nicht vorhandene“ Verpflichtung entstehe, so sei offenkundig, dass die Revisionswerberin durch den Bescheid nicht beschwert sei. Auf die Frage, ob das gegenständliche Gebäude ein Superädifikat sei und in das Eigentum der Revisionswerberin falle, sei daher nicht mehr einzugehen.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, dass der Bescheid vom 15. September 2020 der Revisionswerberin gegenüber sehr wohl eine normative Bedeutung habe und ihr damit eine ansonsten nicht bestehende Verpflichtung auferlegt werde. Sie sei dadurch auch beschwert. Soweit ersichtlich liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus der abgeleitet werden könnte, dass ein Bescheidadressat durch einen Bescheid (auch) dann nicht beschwert sei, wenn sich zwar die spruchgegenständliche Verpflichtung grundsätzlich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedoch gar nicht festgestellt worden sei, dass der Bescheidadressat die Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes überhaupt erfülle, an die die spruchgegenständliche Verpflichtung unmittelbar (ex lege) anknüpfe. Gemäß § 54 BO treffe die gesetzliche Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nur den Eigentümer eines Neu-, Zu- oder Umbaus. Da das Verwaltungsgericht zur Eigentumsfrage keine entsprechenden Feststellungen getroffen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ex lege ‑ Verpflichtung die Revisionswerberin treffe.

7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

12 Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mwN).

13 Die Revision setzt sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder mit dieser Rechtsprechung noch mit dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2013, 2012/05/0079, auseinander. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Vorschreibung, die lediglich die Herstellung eines Gehsteiges allgemein anordnet, ohne die zu erbringende Leistung genau zu umschreiben, mangels der hiefür erforderlichen Bestimmtheit keine taugliche Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren darstellt. Eine solche Vorschreibung ist daher lediglich als bloße Belehrung über die gemäß § 54 Abs. 1 BO ex lege eintretende Verpflichtung zur Gehsteigherstellung zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Erkenntnis weiter fest, dass der Umstand allein, dass mit einem Bescheid die Herstellung des (dort) endgültigen Gehsteiges gestundet und die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Bestehens der gestundeten Verpflichtung angeordnet wurde, keinen selbständigen Rechtsgrund für eine Verpflichtung zur Gehsteigherstellung darstellt. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Aus dem Erkenntnis 2012/05/0079 ergibt sich gerade keine Auferlegung einer Verpflichtung durch einen solchen Bescheid, sondern lediglich eine Belehrung über eine ex lege eintretende Verpflichtung.

14 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. November 2017, Ro 2017/05/0002, ausgesprochen, dass die Errichtung eines Superädifikats in einem Kleingarten ‑ auch bei einem in fester Bauweise errichteten Gebäude ‑ grundsätzlich als zulässig erachtet wird. Auch auf dieses einschlägige hg. Erkenntnis, das sich mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Superädifikaten ausführlich auseinandersetzt, geht die Revision nicht ein.

15 Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Beschwerde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen gewesen. Das Verwaltungsgericht geht in seiner rechtlichen Begründung auch selbst von mangelnder Beschwer aus. Dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde stattdessen nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen hat, verletzt die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten aber nicht (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2022/02/0115, mit Verweis auf VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043, mwN).

16 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG sowie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Juni 2023

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