Normen
BauO Wr §60 Abs1 litd
Dokumentnummer
JWR_2021050121_20230413L04
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Dass im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Abbruchbewilligung nicht auf eine mögliche positive Wirkung des projektierten Neubaus auf das örtliche Stadtbild abgestellt werden kann, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Bei einem Bewilligungsverfahren nach der Wr. BauO handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, mwN). Dieses ist im konkreten Fall ein Abbruchvorhaben und nicht das separat eingereichte Neubauvorhaben.
Normen
BauO Wr §60 Abs1 litd
JWR_2021050121_20230413L04
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