VwGH Ra 2021/05/0121

VwGHRa 2021/05/012113.4.2023

Rechtssatz

Dass im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Abbruchbewilligung nicht auf eine mögliche positive Wirkung des projektierten Neubaus auf das örtliche Stadtbild abgestellt werden kann, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Bei einem Bewilligungsverfahren nach der Wr. BauO handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, mwN). Dieses ist im konkreten Fall ein Abbruchvorhaben und nicht das separat eingereichte Neubauvorhaben.

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82009 Bauordnung Wien

 

Normen

BauO Wr §60 Abs1 litd

Dokumentnummer

JWR_2021050121_20230413L04

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Stichworte