VwGH Ra 2021/05/0102

VwGHRa 2021/05/01022.7.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache der Igesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2‑4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Februar 2021, VGW‑107/V/042/4880/2020‑4, betreffend Kostenersatz nach dem VVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050102.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates Wien (Behörde) vom 11. November 2019, mit dem der Revisionswerberin näher konkretisierte Kosten für die Ersatzvornahme betreffend die Vollstreckungsverfügung vom 10. März 2011 vorgeschrieben worden waren, ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

5 In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, bei der Durchführung der Arbeiten sei es zu einem Baustopp gekommen, wofür das Bauunternehmen eine Nachteilsabgeltung in Rechnung gestellt habe. Die Vorschreibung dieser Kosten an die Revisionswerberin sei unzulässig. Dies gelte auch für Kosten, die erst nach dem Ende der Ersatzvornahme entstanden seien, wie für Leistungen des Ziviltechnikers betreffend die Prüfung der Kosten der zulässigen Nachteilsabgeltung sowie diverser Besprechungen und Besichtigungen vor Ort.

6 Einwendungen gegen eine Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050, 27.2.2018, Ra 2017/05/0220, mwN).

7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Vertragsvereinbarung der Stadt Wien mit dem Bauunternehmen betreffend die Nachtragsabgeltung durchaus üblich und zulässig sei. Dem tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Somit wird auch nicht aufgezeigt, dass diese Kosten nicht als solche der Ersatzvornahme im Zuge der Vollstreckung des Titels vorgeschrieben werden dürften. Das Vorbringen betreffend die Nachteilsabgeltung und nach dem Ende der Ersatzvornahme entstandene Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung der zulässigen Nachteilsabgeltung entstanden seien, geht daher ins Leere. Welche Kosten sonst noch nach dem Ende der Ersatzvornahme entstanden seien, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dargestellt, sodass auch insofern keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

8 Die Revisionswerberin rügt ferner Begründungsmängel betreffend die Kosten für Personal‑ und Sachaufwand gemäß § 11 Abs. 3 VVG sowie die Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht in den Vergabeakt betreffend das der Ersatzvornahme vorangegangene Vergabeverfahren.

9 Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN). Es muss somit in der Zulässigkeitsbegründung dargetan werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 6.12.2019, Ra 2017/06/0120, mwN).

10 Eine derartige Darstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht. Die Revisionswerberin behauptet nicht einmal, die erfolgte Kostenvorschreibung für den Personal‑ und Sachaufwand wäre im konkret vorliegenden Fall unangemessen. Ebenso wird nicht ausgeführt, dass die Einsichtnahme in den Vergabeakt zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, zumal die Revisionswerberin unbestritten den oben angeführten Beweis für die Unangemessenheit der vorgeschriebenen Kosten im Verfahren nicht antrat und auch die Zulässigkeitsbegründung in diese Richtung kein Vorbringen enthält.

11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2021

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