European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040096.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Eingabe vom 25. März 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Umbau ihres bestehenden Hotels an einem näher bezeichneten Standort in Innsbruck.
2 Mit Bescheid vom 25. November 2020 stellte die belangte Behörde auf Grund dieses Antrages gemäß § 359b Abs. 1 Z 3 und 5 in Verbindung mit § 81 GewO 1994 die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Betriebsanlage sowie deren Änderung fest.
3 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
4 2.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die gegenständliche Betriebsanlage mit Bescheid vom 31. Juli 1948 gewerbebehördlich erstgenehmigt und zuletzt mit Bescheid vom 10. August 2005 geändert worden sei.
5 Nunmehr solle das Bestandsgebäude für die Neupositionierung der Rezeption sowie des Frühstücks‑ und Barbereichs mit zugehörigem Küchenbereich aufgestockt werden. Die bestehenden Gastronomieflächen im ersten Obergeschoß würden aufgelassen und zu Gästezimmern umgebaut. Auch die Rezeption im zweiten Obergeschoß werde zu Gästezimmern umgebaut. Die Wäscherei werde aus dem fünften Obergeschoß in die Erdgeschoßzone verlegt. Im fünften Obergeschoß würden dafür Gästezimmer geschaffen. Sämtliche Gästezimmer sollten generalsaniert werden, inklusive Erneuerung aller Sanitärräume. Geplant seien zudem der Neubau eines Fluchtstiegenhauses über alle Geschoße als Teil einer brandschutztechnischen Neustrukturierung, die Errichtung eines zusätzlichen Personenaufzuges an der Innenhoffassade, die Modernisierung der gesamten Heizungs‑ und Lüftungsanlage sowie die Herstellung einer Gebäudeklimatisierung. Sowohl vor als auch nach dem erfolgten Umbau befänden sich in der gegenständlichen Betriebsanlage weniger als 100 Betten. Nach dem Umbau seien es insgesamt 96 Gästebetten, verteilt auf 48 Zimmer. Die 90 geplanten Verabreichungsplätze für die Hotelgäste lägen alle ausschließlich im sechsten Obergeschoß.
Die revisionswerbenden Parteien seien Nachbarinnen im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im vereinfachten Betriebsanlagenverfahren gemäß § 359b GewO 1994 den Nachbarn nicht die Stellung als Partei zukomme, sondern nur ein Anhörungsrecht. Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachten Verfahren durchgeführt, zumal die Betriebsanlage die in der einschlägigen Verordnung des Bundesministers dafür vorgesehenen Voraussetzungen (weniger als 100 Betten bzw. weniger als 200 Verabreichungsplätze) erfülle.
7 Wenn die revisionswerbenden Parteien auf dem Standpunkt stünden, die Gewerbefläche im Erdgeschoß des Hauses, ein Handelsbetrieb für Bekleidung, müsse im Sinn der Einheit der Betriebsanlage dem gegenständlichen Projekt hinzugerechnet werden, so sei festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um zwei verschiedene Unternehmen mit zwei verschiedenen Betreibern handle. Der Handelsbetrieb diene nicht dem Zweck des Hotelbetriebs oder umgekehrt, sodass von einer Einheit der Betriebsanlage keine Rede sein könne.
8 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 5. In der Revision wird zu Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung einer „Gesamtbetriebsanlage“ ab bzw. fehle Judikatur zur Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 bei Änderung einer Gesamtanlage für den Fall, dass unterschiedliche Gewerbetreibende unter anderem Anlagen/Anlagenteile (hier: Heizungs‑ und Lüftungsanlagen) gemeinsam nutzten und nicht beide Betriebsanlagen die Voraussetzungen der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 erfüllten.
Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass eine Änderung der Heizungsanlage (in Zukunft zwei Heizungskessel) vorgesehen sei. Ob die Heizungsanlage die im Erdgeschoß bestehende Gewerbefläche mitumfasse, habe durch die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden können. Nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildeten Einrichtungen eine einheitliche Betriebsanlage, wenn erstens die Widmung zum Zweck des Betriebes eines Unternehmens und zweitens der örtliche Zusammenhang vorliege. Auch wenn zwei voneinander unabhängige Gewerbetreibende verschiedene Betriebszwecke verfolgten, liege eine einheitliche Betriebsanlage auch in jenen Fällen vor, in denen die unterschiedlichen Gewerbetreibenden unter anderem Anlagen/Anlagenteile gemeinsam nutzten. Von dieser Rechtsprechung weiche das angefochtene Erkenntnis ab.
13 6. Soweit die Revision zunächst auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage Bezug nimmt und dabei Rechtsprechung zur Frage der Änderung einer „Gesamtanlage“ vermisst, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen ist, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011, Rn. 18, mwN).
14 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 16.8.2024, Ra 2023/10/0427, mwN).
15 Die Revision führt im vorliegenden Zusammenhang zum einen das Erkenntnis VwGH 13.9.1988, 87/04/0246, an. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn in der Wärmeerzeugung in einem Kraftwerk einerseits und im Wärmetransport in einer circa 18 km langen Anlage mit verschiedenen Einspeisungsmöglichkeiten andererseits verschiedene Betriebszwecke erblickt würden, die örtlich getrennt, nämlich am Standort des Kraftwerks zum Unterschied von der örtlichen Strecke des Transportweges, verfolgt werden und die sich auch in ihrer betrieblichen Bedeutung derart voneinander unterscheiden, dass nicht von einer einheitlichen, sowohl die Wärmetransportleistung als auch das Fernheizkraftwerk umfassenden gewerblichen Betriebsanlage zu sprechen ist.
16 Zum anderen nimmt die Revision Bezug auf das Erkenntnis VwGH 30.10.1990, 90/04/0143. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt betraf ein Geschäftslokal, das sich in einem Einkaufszentrum befand, für das ‑ in seiner Gesamtheit ‑ auf Antrag des Betreibers dieser Gesamtbetriebsanlage rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigungen erteilt wurden. Daraus folgte ein untrennbarer örtlicher und einrichtungsbezogener Zusammenhang des Geschäftslokals mit der Gesamtbetriebsanlage (Einkaufszentrum). Genehmigungspflichtige Änderungen einzelner Geschäftslokale betreffen somit inhaltlich eine Änderung der Gesamtbetriebsanlage (Einkaufszentrum).
17 In der Revision wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem beantragten Umbau eines Hotels und des in örtlicher Nähe befindlichen Handelsbetriebs für Bekleidung mit jenen der beiden genannten Entscheidungen vergleichbar wäre und sich daraus etwas für den vorliegenden Fall ableiten ließe.
18 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2024
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