VwGH Ra 2021/01/0346

VwGHRa 2021/01/034622.10.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des R M, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert‑Sattler‑Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Juli 2021, Zl. 405‑11/223/1/73‑2021, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010346.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes) eines syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (u. a.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2018 (StbG) abgewiesen (I.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (II.).

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele VwGH 13.9.2021, Ra 2021/01/0239 ‑ 0242, mwN).

7 Mit der bloßen Behauptung, dass von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0135, mwN).

8 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulassungsbegründung, die pauschal eine Abweichung „von der“ (nicht zitierten) „ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ behauptet, „weil das VwG bei den Feststellungen die aktuelle Rechtlage iSd StbG idgF einzubeziehen hat“, sowie deren Ausführungen im Übrigen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen, nicht gerecht.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2021

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