European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010170.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2019, E 1809/2019‑10, sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2019, Ra 2019/01/0477, verwiesen.
2 Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 10. März 2021, E 699/2021‑6, die Behandlung der vom Revisionswerber, einem irakischen Staatsangehörigen, gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2021 eingebrachte Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, „antizipierende“ Beweiswürdigung infolge Nichtberücksichtigung von Urkunden zugunsten des Revisionswerbers) ist ‑ neuerlich (vgl. bereits den erwähnten Beschluss Ra 2019/01/0477, mit umfänglichen Rechtsprechungsnachweisen) ‑ nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuwerfen (vgl. weiters etwa VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149; 7.9.2020, Ra 2020/01/0310; Ra 10.12.2020, Ra 2020/01/0445).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2021
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