European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010103.L02
Spruch:
Dem Antrag wird in der Höhe von € X (Anfrage an Meldeamt ZMR Abfrage samt Umsatzsteuer) gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG stattgegeben.
Es wird angeordnet, dem Verfahrenshelfer den oben angeführten Betrag auf dessen Konto, aus Amtsgeldern zu überweisen.
Dem Antrag auf Ersatz der darüber hinausgehenden Barauslagen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Bei den vom Antragsteller geltend gemachten und nicht belegten Porti, Kopierkosten sowie ERV‑Kosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten (vgl. grundsätzlich VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136, sowie auch VwGH 5.11.2018, Ra 2018/01/0316‑0318, mwN; vgl. zu den ERV‑Kosten § 23a RATG und OGH 25.2.2015, 9 ObA 80/14a, mwN).
Die für die Verfassung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzeichneten ERV‑Kosten sind vom Beschluss vom 30. März 2021, Ra 2021/01/0103‑4, nicht erfasst.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. Juni 2022
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