VwGH Ra 2021/01/0103

VwGHRa 2021/01/010318.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, als zur Verfahrenshilfe bestellter Rechtsvertreter von R A, betreffend Berichtigung seiner Barauslagen in der Höhe von € Y, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §61 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 litf

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010103.L02

 

Spruch:

Dem Antrag wird in der Höhe von € X (Anfrage an Meldeamt ZMR Abfrage samt Umsatzsteuer) gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Es wird angeordnet, dem Verfahrenshelfer den oben angeführten Betrag auf dessen Konto, aus Amtsgeldern zu überweisen.

Dem Antrag auf Ersatz der darüber hinausgehenden Barauslagen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Bei den vom Antragsteller geltend gemachten und nicht belegten Porti, Kopierkosten sowie ERV‑Kosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten (vgl. grundsätzlich VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136, sowie auch VwGH 5.11.2018, Ra 2018/01/0316‑0318, mwN; vgl. zu den ERV‑Kosten § 23a RATG und OGH 25.2.2015, 9 ObA 80/14a, mwN).

Die für die Verfassung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzeichneten ERV‑Kosten sind vom Beschluss vom 30. März 2021, Ra 2021/01/0103‑4, nicht erfasst.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 13. Juni 2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte