Normen
FrÄG 2018
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs3
NAGDV 2005 §8 Z7 litb
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §52 idF 2017/I/129
UniversitätsG 2002 §74 Abs6 idF 2017/I/129
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220116.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 27. Juni 2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“.
2 Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 wies der Bürgermeister der Stadt Innsbruck (belangte Behörde, Revisionswerber) diesen Antrag ab, weil mangels eines Studienerfolgsnachweises die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erfüllt gewesen sei.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (VwG) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und erteilte dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die Dauer von einem Jahr. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
In seiner Begründung hielt das VwG zusammengefasst fest, der Mitbeteiligte habe im maßgeblichen Studienjahr 2018/2019 insgesamt 17,5 ECTS‑Punkte erreicht und daher den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nach § 64 Abs. 2 NAG erbracht. Die beiden am 28. Jänner 2020 bzw. am 4. Februar 2020 abgelegten Prüfungen seien jeweils dem „Sommersemester 2019“ zuzurechnen und somit in die Beurteilung einzubeziehen.
4 Die belangte Behörde bringt in ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Amtsrevision zur Zulässigkeit vor, das VwG habe die Rechtslage verkannt, weil es die zwei vom Mitbeteiligten im Jänner bzw. Februar 2020 abgelegten Prüfungen dem Studienjahr 2018/2019 zugerechnet habe, obwohl diese dem noch laufenden Studienjahr 2019/2020 zuzurechnen gewesen wären. Für die Beurteilung, ob positiv absolvierte Prüfungen dem vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels vorangegangenen Studienjahr zuzurechnen seien, sei ausschließlich das Prüfungsdatum maßgeblich, nicht jedoch, ob eine „dazugehörige Lehrveranstaltung im Semester zuvor angeboten“ worden sei. Da die beiden genannten Prüfungen somit nicht in die Entscheidung einzubeziehen gewesen wären, habe der Mitbeteiligte lediglich Prüfungen im Umfang von 13 ECTS‑Punkten positiv abgeschlossen.
5 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist im Hinblick auf das dargestellte Vorbringen zulässig und begründet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass es ‑ im Hinblick auf (die damals maßgeblichen Regelungen in) § 8 Z 7 lit. b NAG‑DV (wonach bei einem Verlängerungsantrag gemäß § 64 Abs. 3 NAG ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr, insbesondere nach § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 [UG] zu erbringen ist), § 75 Abs. 6 UG (wonach die Universität dem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS‑Punkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat) sowie § 52 UG (wonach das Studienjahr aus dem Winter‑ und dem Sommersemester sowie der lehrveranstaltungsfreien Zeit besteht und am 1. Oktober beginnt sowie am 30. September des folgenden Jahres endet) ‑ für den nachzuweisenden Studienerfolg ausschließlich auf jene Prüfungen ankommt, die im betreffenden ‑ vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden ‑ Studienjahr absolviert wurden, und dass für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus kein Raum besteht. Ein Studienerfolgsnachweis war nach der Bestimmung des § 75 Abs. 6 UG, auf den in § 8 Z 7 lit. b NAG‑DV ausdrücklich verwiesen wurde, nur über Prüfungen (im Umfang von zumindest 16 ECTS‑Punkten bzw. 8 Semesterstunden), die der ausländische Studierende „im vorausgegangenen Studienjahr (...) abgelegt hat“, auszustellen. Folglich kam es im Rahmen des § 64 Abs. 3 NAG auf das Ablegen einer Prüfung im betreffenden Studienjahr (§ 52 UG) und nicht auf die Zuordnung einer allenfalls auch erst nach Ablauf des Studienjahrs abgelegten Prüfung zu einem vorausgehenden Studienjahr an (vgl. zu allem VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040, Pkt. 4.2. und 4.4., mwN). Diese zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 56, der Änderung der NAG‑DV, BGBl. II Nr. 229/2018, sowie der Änderung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 129/2017, ergangene Rechtsprechung ist auf die ‑ inhaltlich insoweit vergleichbare ‑ aktuelle Rechtslage (vgl. nunmehr § 64 Abs. 2 NAG, § 8 Z 8 lit. b NAG‑DV bzw. § 74 Abs. 6 UG) übertragbar.
8 In Verkennung dieser Rechtslage hat das VwG die beiden vom Mitbeteiligten im Jänner bzw. Februar 2020 positiv absolvierten Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 4,5 ECTS‑Punkten dem Studienjahr 2018/2019 zugerechnet, obwohl die genannten Leistungen außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes von 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 erbracht wurden. Da der Mitbeteiligte somit ‑ ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des VwG ‑ lediglich 13 und nicht wie vom VwG angenommen 17,5 ECTS‑Punkte ablegte, erweist sich die Beurteilung, der Mitbeteiligte habe den erforderlichen Studienerfolgsnachweis von 16 ECTS‑Anrechnungspunkten im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 UG erbracht, als unzutreffend (für das fortzusetzende Verfahren wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2020, Ra 2020/22/0044, Rn. 10, verwiesen).
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 21. Jänner 2021
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