VwGH Ra 2020/22/0077

VwGHRa 2020/22/00776.8.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F, geboren 1982, vertreten durch Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. August 2019, LVwG‑AV‑629/001‑2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §21 Abs6
VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220077.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach betreffend die Abweisung ihres Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ als unbegründet abgewiesen.

2 Eine solche Entscheidung bewirkt ‑ nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 2.1.2019, Ra 2018/22/0233) ‑ keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Wie in § 21 Abs. 6 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Wien, am 6. August 2020

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