Normen
ASVG §293
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220025.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am 20. März 2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ verfügenden Ehefrau SJ (ebenfalls eine mazedonische Staatsangehörige).
2 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2018 wies der Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthalt des Revisionswerbers könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, weil die verfügbaren Unterhaltsmittel den Richtsatz nach dem ASVG unterschritten.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensgangs sowie der Aussagen in der mündlichen Verhandlung stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Ehefrau des Revisionswerbers habe aus zwei näher genannten Beschäftigungen (eine davon bei der G GmbH) im Zeitraum September 2018 bis August 2019 ein Bruttoeinkommen von insgesamt € 32.554,26 erzielt. Ihre monatlichen Aufwendungen beliefen sich auf € 709,‑ für das Nutzungsentgelt ihrer Wohnung und auf € 312,‑ für Kreditverbindlichkeiten.
Zu der seitens des Revisionswerbers vorgelegten Einstellungszusage bei der G GmbH mit einem Nettoeinkommen von € 900,‑ hielt das Verwaltungsgericht (disloziert in der rechtlichen Beurteilung) beweiswürdigend Folgendes fest: Die Absicht, die Einstellungszusage tatsächlich zu effektuieren, sei zweifelhaft. Es sei nicht vorgebracht worden, dass der Revisionswerber besondere Qualifikationen zur Ausübung dieser Tätigkeit (als Reinigungskraft) besitze. Der als Zeuge einvernommene Geschäftsführer der G GmbH (MM) habe angegeben, dem Revisionswerber lediglich auf Wunsch der (bei ihm beschäftigten) Ehefrau SJ eine Tätigkeit angeboten zu haben. Die Aussage, wonach die G GmbH an vielen Projekten arbeite und immer wieder Arbeiter suche, sei zu vage und ein Bedarf für die Einstellung des Revisionswerbers für konkrete Projekte sei nicht erkennbar. Es erscheine zudem lebensfremd, dass ein Unternehmer eine Person, die er noch nie gesehen habe, ausschließlich aufgrund der Fürsprache der Ehegattin als Referenz und ohne Probearbeit einstelle. Auffallend sei außerdem die genaue Angabe des Nettolohns in der Einstellungszusage und die lange Bekanntschaft des Revisionswerbers zu MM, weshalb die Zusage „eher eine Gefälligkeit“ für den Revisionswerber darstelle, zumal es sich um reine Hilfstätigkeiten handle, die auch von bereits in Österreich aufhältigen Personen durchgeführt werden könnten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine „nachhaltige Einstellungszusage“ vorliege, sodass das daraus zu erzielende Einkommen nicht zu berücksichtigen sei.
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass sich das zu erwartende Haushaltseinkommen auf € 1.234,35 belaufe und daher nicht an den „Familienrichtsatz“ in der Höhe von € 1.398,97 heranreiche. Im Ergebnis könnte der Revisionswerber somit eine finanzielle Gefährdung für eine Gebietskörperschaft darstellen und die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei nicht erfüllt.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand nahm ‑ erwogen:
5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der vorgelegten Einstellungszusage.
Die Revision ist im Hinblick darauf zulässig und begründet.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN, wonach einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden könne).
Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt ‑ als Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. zum Ganzen VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0079, Rn. 8, mwN).
7 Im vorliegenden Fall liegt eine solche Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vor, weil die dafür tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes teils widersprüchlich und teils nicht nachvollziehbar sind:
Zunächst ist es nicht schlüssig, wenn das Verwaltungsgericht es einerseits für nicht glaubhaft erachtet, dass MM dem Revisionswerber eine Tätigkeit zusage, obwohl er ihn noch nie gesehen habe, andererseits aber im Hinblick auf die lange Bekanntschaft zwischen MM und dem Revisionswerber annimmt, dass die Einstellungszusage eine Gefälligkeit des MM für den Revisionswerber darstelle. Wie die Revision in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, hat MM in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, den Revisionswerber, mit dem er vorher nicht viel zu tun gehabt habe, auf Vorschlag der bei ihm beschäftigten Ehefrau SJ für ein Vorstellungsgespräch in seinem Büro empfangen zu haben, sowie ausgesagt, es sei ihm lieber, ein Ehepaar zu beschäftigen, weil diese sich besser verständigen könnten.
Soweit das Verwaltungsgericht die Qualifikation des Revisionswerbers für die vereinbarte Tätigkeit in Zweifel zieht, legt es nicht dar, welche Qualifikation ihm fehle, um die Tätigkeit als Reinigungskraft ausführen zu können, zumal das Verwaltungsgericht an anderer Stelle im Zusammenhang mit dem von ihm angezweifelten Bedarf an der Arbeitskraft des Revisionswerbers davon spricht, dass es sich um reine Hilfstätigkeiten handle. Zudem übergeht das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Aussage des MM in der mündlichen Verhandlung, wonach er mit den vom AMS vermittelten Arbeitnehmern nicht zufrieden gewesen sei und der Revisionswerber auf ihn beim Vorstellungsgespräch einen sportlichen Eindruck hinterlassen habe, weshalb er für den Einsatz in Tätigkeitsbereichen (wie etwa für Entrümpelungen oder den Winterdienst), mit denen MM „die Damen“ nicht belästigen könne und für die er „starke Männer“ benötige, geeignet erschienen sei. Ausgehend davon ist auch die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Darstellung, der Geschäftsführer habe angegeben, dem Revisionswerber „lediglich auf Wunsch“ der Ehegattin SJ eine Anstellung angeboten zu haben, nicht nachvollziehbar.
Schließlich vermag das Verwaltungsgericht auch nicht darzulegen, weshalb die „genaue Angabe des Nettolohns“ auf der Einstellungszusage „auffallend“ sei und inwiefern daraus der Schluss gezogen werden könne, dass der Zusage die notwendige Ernsthaftigkeit fehlte, zumal MM ‑ wie im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben ‑ ausgesagt hat, den Betrag vom Lohnzettel einer anderen bei ihm mit 27 Stunden angestellten Mitarbeiterin übernommen zu haben.
8 Im Ergebnis hält die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes daher einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.
9 Der Verfahrensfehler ist für den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auch relevant, weil im Fall der Berücksichtigung des durch die Einstellungszusage zu erwartenden Einkommens des Revisionswerbers das Haushaltseinkommen den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Richtsatz in der Höhe von € 1.398,97 übersteigen würde und diesfalls nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen würde.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. April 2021
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