VwGH Ra 2020/19/0144

VwGHRa 2020/19/014424.6.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des S E E, vertreten durch Mag. Michael‑Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2019, I407 2204388‑2/2E, betreffend Wiederaufnahme einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190144.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 1. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei aus seinem Heimatort geflüchtet, weil er im Rahmen einer religiösen Zeremonie geopfert werden hätte sollen. Auch sei er als Christ von Moslems bedroht worden.

2 Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.

4 Mit hg. Beschluss vom 30. September 2019, Ra 2019/20/0458, wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen.

5 Mit Schreiben vom 18. November 2019 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend brachte er vor, ihm sei am 15. November 2019 ein als Kopie angeschlossener Artikel einer nigerianischen Zeitung vom 4. April 2015 übermittelt worden, welcher sein Fluchtvorbringen belegen würde.

6 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss wies das BVwG diesen Antrag ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

7 Begründend führte das BVwG aus, die vorgelegte Kopie beweise nur, dass ein solcher Artikel in der genannten Zeitung erschienen sei. Die Identität des Revisionswerbers stehe aber nicht fest. Das BVwG könne sich daher kein Bild davon machen, ob es sich bei der in dem Artikel genannten Person tatsächlich um den Revisionswerber handle. Es sei auch denkbar, dass der Revisionswerber sich in seinem Asylverfahren auf Geschehnisse bezogen habe, von denen er aus einem Zeitungsartikel Kenntnisse gehabt habe.

8 Mit Beschluss vom 24. Februar 2020, E 4549/2019‑7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG begründet.

13 Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. dazu ‑ ebenfalls den durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Revisionswerber betreffend ‑ VwGH 30.9.2019, Ra 2019/20/0458, mwN).

14 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters geltend gemacht, das BVwG habe das Ermittlungsverfahren „mangelhaft“ geführt, die „beantragten Beweise“ und „vorgelegten Urkunden“ nicht berücksichtigt und die Angaben des Revisionswerbers „nur unzureichend“ gewürdigt.

15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht wird, der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267, mwN). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision mit ihrem pauschalen, nicht auf das vorliegende Verfahren konkret Bezug nehmenden Vorbringen nicht gerecht.

16 Soweit die Revision schließlich ebenso pauschal vorbringt, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, legt sie nicht dar, aus welcher Bestimmung sich fallbezogen eine Verhandlungspflicht ergeben hätte, zumal der (anwaltlich vertretene) Revisionswerber im Wiederaufnahmeantrag weder eine mündliche Verhandlung noch eine Beweisaufnahme beantragt hat.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2020

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