VwGH Ra 2020/18/0525

VwGHRa 2020/18/052522.2.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A G, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020, W168 2153602‑1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180525.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, Afghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters als Sicherheitsdirektor in einer Brigade in Ghazni verlassen zu haben.

2 Mit Bescheid vom 30. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, in der überdies erstmals konkret vorgebracht wurde, dass der Revisionswerber in seinem Heimatdorf durch die Taliban zwangsrekrutiert hätte werden sollen und dass er nunmehr christliche Gottesdienste besuche, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 18. Februar 2020 ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber aufgrund einer glaubhaften asylrelevanten, ihn konkret unmittelbar treffenden Verfolgung aus Konventionsgründen seinen Heimatstaat verlassen habe. Er könne sich bei Rückkehr in Herat oder Mazar‑e Sharif niederlassen. Sein Vorbringen betreffend eine Bedrohung durch die Taliban habe er im Laufe des Verfahrens gesteigert. Er habe überdies nicht schlüssig darlegen können, warum aus dem Familienkreis lediglich er das Land verlassen habe müssen, während die übrigen Familienangehörigen in seinem Heimatdorf verblieben seien. Bezüglich der vorgebrachten Ermordung seines Vaters durch die Taliban sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Video, das den Leichnam des Vaters zeigen solle, abgespielt worden. Darauf sei jedoch lediglich eine Person mit geschlossenen Augen zu sehen, die dem Vater des Revisionswerbers ähnle. Eine aktuelle gegen den Revisionswerber gerichtete Bedrohung habe damit nicht aufgezeigt werden können. Zudem habe der Revisionswerber ausschließlich Spekulationen zur Todesursache des Vaters anstellen können. Die im Verfahren vorgelegten Dienstausweise des Vaters würden keine validen Sicherheitsmerkmale aufweisen und äußerlich voneinander abweichen. Es sei bekannt, dass derartige Bescheinigungsmittel leicht besorgt werden könnten, weswegen sie nur einen geringen Beweiswert besäßen. Der Revisionswerber müsse auch nicht wegen des vorgebrachten Kirchenbesuchs in Österreich mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.

5 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21.9.2020, E 1178/2020‑8, ablehnte und sie mit Beschluss vom 27.10.2020, E 1178/2020‑10, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ‑ unter Bezugnahme auf näher genannte Rechtsprechung ‑ im Wesentlichen vor, das BVwG hätte die vom Revisionswerber vorgelegten Dienstausweise des Vaters übersetzen lassen bzw. einer fachkundlichen Überprüfung unterziehen müssen. Des Weiteren macht sie geltend, das BVwG habe im Zusammenhang mit der vorgebrachten beruflichen Tätigkeit des Vaters sowie dessen Ermordung durch die Taliban eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Schließlich sei das BVwG nicht hinreichend auf das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er in Afghanistan eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban befürchte sowie in Österreich mittlerweile regelmäßig die Kirche besuche, eingegangen.

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Sofern die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, das BVwG habe die vom Revisionswerber vorgelegten Dienstausweise des Vaters weder übersetzen lassen, noch einer fachspezifischen Überprüfung unterzogen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen ‑ für die revisionswerbende Partei günstigeren ‑ Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336, mwN).

12 In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0321, mwN).

13 Das BVwG stützte sich in seiner Beweiswürdigung betreffend die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers durch die Taliban darauf, dass die von ihm vorgelegten Dienstausweise des Vaters sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgespielte Video, auf welchem der Leichnam seines Vaters zu sehen sein soll, nur geringe Beweiskraft besäßen, zumal auf dem Video nicht erkennbar sei, wo und wann es aufgenommen worden sei. Zudem liege eine Steigerung des Fluchtvorbringens durch den Revisionswerber vor. So habe er im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals ausgeführt, dass er seinem Vater bei dessen Tätigkeit bzw. bei der Zusammenarbeit mit den Amerikanern über einen Zeitraum von drei Jahren geholfen habe, indem er Unterlagen ins Englische übersetzt habe. Darüber hinaus habe der Revisionswerber keine nachvollziehbare Erklärung zu dem Umstand abgeben können, dass seine Mutter und Geschwister nach Bekanntwerden der beruflichen Tätigkeit des Vaters in Afghanistan verbleiben hätten können. Schließlich habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die Taliban ihn im gesamten Staatsgebiet Afghanistans suchen würden.

14 Dass die Annahme des BVwG, dem Revisionswerber drohe bei Rückkehr nach Afghanistan wegen der behaupteten Tätigkeit des Vaters für die afghanischen Sicherheitsbehörden keine Verfolgung, unzutreffend wäre, legt die Revision nicht dar. Selbst wenn von dieser beruflichen Tätigkeit des Vaters und dessen Ermordung durch die Taliban im Mai 2017 ausgegangen würde, vermag die Revision nämlich nicht aufzuzeigen, weshalb dem Revisionswerber deshalb (nach wie vor) landesweite Verfolgung drohen sollte. Derartiges lässt sich auch den von der Revision zitierten einschlägigen Richtlinien des UNHCR nicht entnehmen.

15 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).

16 Wenn die Revision dazu moniert, dem BVwG seien im Hinblick auf die „Konversion“ des Revisionswerbers Ermittlungs‑ sowie Begründungsmängel unterlaufen, übersieht sie, dass der Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet hat, zum Christentum konvertiert zu sein. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde die Glaubenseinstellung des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung sehr wohl thematisiert. So hat der Revisionswerber auf die Frage des erkennenden Richters, ob er Moslem sei, geantwortet, er sei „in eine moslemische Familie geboren“, bete jedoch nicht und glaube nicht an alles im Islam. Er passe sich nicht so dieser Religion an. Es gebe in jeder Religion gute und schlechte Sachen. Er fühle sich auch frei, in eine Kirche zu gehen; glaube aber nicht zu sagen, dass er Christ sei.

17 Eine unterbliebene Auseinandersetzung mit der bestehenden Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers ist dem BVwG vor diesem Hintergrund nicht anzulasten. Auch die diesbezügliche Beweiswürdigung stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.

18 Schließlich vermeint die Revision, das BVwG habe das Vorbringen, wonach die Taliban versucht hätten, den Revisionswerber zwangsweise zu rekrutieren sowie die tatsächliche Situation in Maidan Wardak begründungslos außer Acht gelassen.

19 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision jedoch, dass das BVwG eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatregion aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage als nicht möglich erachtete, ihn auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar‑e Sharif verwies und nachvollziehbare Gründe, warum die Taliban gerade den Revisionswerber bei einer Rückkehr im gesamten Staatsgebiet weiterhin suchen und asylrelevant bedrohen sollten, verneinte.

20 Dass diese Einschätzung nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes fehlerhaft erfolgt wäre, zeigt die Revision mit ihren Ausführungen nicht auf (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405).

21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte