Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180092.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit den (sowohl im Spruch als auch in der Begründung gleichlautenden und in einer Urteilsurkunde ausgefertigten) angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sich lediglich gegen die Entscheidung über die Abweisung ihrer Anträge auf Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wendete.
3 Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2021, E 775‑779/2020‑20, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf und lehnte die Behandlung der Beschwerde im Übrigen ab.
4 Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 26. März 2021 mit, durch das oben erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes formell klaglos gestellt zu sein, und beantragten Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 5.532,00.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass eine revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung ‑ wie hier ‑ durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0358, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 14. April 2021
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