VwGH Ra 2020/15/0123

VwGHRa 2020/15/012330.6.2021

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 22. November 2018, Ra 2017/15/0025, und vom 20. Dezember 2018, Ra 2018/13/0001 keineswegs "hinsichtlich der erheblichen Abweichung in der Schätzung eine Grenze (‚mehr als das Doppelte') gesetzt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer geringeren Abweichung (iSv weniger als das Doppelte) eine Schwankungsbreite besteht, bei der an die Schätzungsbefugnis (des Bundesfinanzgerichtes) keine besonders erhöhten Anforderungen gestellt würden."

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/15/0093 E 08.09.2021

Ra 2020/15/0114 E 09.07.2021

Normen

EStG 1988 §68 Abs1
EStG 1988 §68 Abs5

Dokumentnummer

JWR_2020150123_20210630L03

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