VwGH Ra 2020/14/0492

VwGHRa 2020/14/049228.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 21. März 2019 mündlich verkündete und mit 29. September 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W172 2196000‑1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: J H), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art6
32011L0095 Status-RL Art9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020140492.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. April 2018 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte ‑ soweit hier relevant ‑ fest, der Mitbeteiligte, ein sunnitischer Moslem, halte sich nicht an islamische Vorschriften und habe eine säkular‑liberale Weltanschauung. Er führe in Österreich eine westlich geprägte Lebensweise. Aufgrund dieser Lebensweise sowie seiner säkular‑liberalen bzw. nicht‑konfessionellen Einstellung drohe ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

5 In der Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Mitbeteiligte habe „etwaige Umstimmigkeiten wie seinen bislang nicht erfolgten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft nachvollziehbar aufklären“ können. Er habe „reflektierte und begründete sowie auf einen größeren, akademischen Bildungshintergrund hinweisende Stellungnahmen zu Fragen, die sich auf seine angeführte liberal-säkulare Weltanschauung und Lebensweise bezogen“ hätten, gegeben. Sein „universitäres Umfeld mit der TU Wien, die zahlreich als sein Freundeskreis auch bei der Verhandlung anwesend“ gewesen seien, hätten den Eindruck bestärkt, dass er „durchaus als Angehöriger einer demokratischen modern und säkularen eingestellten Zivilgesellschaft eingeschätzt“ werden könne. Er habe „mit seinem authentischen Auftreten in der mündlichen Verhandlung [...] sehr überzeugend auf das erkennende Gericht“ gewirkt. Zudem habe der Revisionswerber zum Beweis seines Vorbringens „Dokumente, die sein Engagement in einem wissenschaftlich-künstlerischen Milieu“ aufzeigten, vorlegen können. Auch den ‑ im angefochtenen Erkenntnis nicht wiedergegebenen ‑ Aussagen des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen habe gefolgt werden können.

6 In der rechtlichen Würdigung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen, unter denen Frauen aufgrund eines gelebten „westlich orientierten“ Lebensstils Asyl beanspruchen könnten, würde sinngemäß auch für Männer gelten. Die Abkehr des Mitbeteiligten vom Islam sei durch die Nichtbefolgung religiöser Vorschriften und seine Hinwendung zu einer säkular‑liberalen bzw. nicht-konfessionellen Einstellung auch nach außen hin erkennbar und stehe „im völligen Gegensatz“ zu den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Zwängen und Dogmen. Es könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine nicht-islamische Überzeugung und daran orientierte Lebensführung nach außen tragen würde und könne ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht „zugesonnen“ werden, seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen. Nach der Scharia sei der Abfall vom Glauben grundsätzlich ein todeswürdiges Verbrechen. Staatliche und nicht‑staatliche Akteure würden Aktionen gegen Personen ausführen, die ihrer Ansicht nach „unislamische“ Aktivitäten setzten.

Dem Mitbeteiligten drohe eine Verfolgung durch den afghanischen Staat sowie durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt sei. Darüber hinaus sei auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, zumal der Mitbeteiligte im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan aufgrund seiner Apostasie bzw. säkular‑liberalen Haltung einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sei. Weiters sei davon auszugehen, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage sei, den Mitbeteiligten entsprechend zu schützen.

7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen.

8 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurück‑, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision ist zulässig und begründet.

10 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach‑ und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 22.3.2023, Ra 2021/18/0047, mwN).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250, mwN).

12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung von Asylwerbern während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass ihnen deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2021/01/0034, mwN).

13 Die Amtsrevision zeigt vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht konkret hätte feststellen müssen, welche „westlich orientierten“ Lebenseinstellungen der Mitbeteiligte verinnerlicht habe, die er bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterleben würde bzw. nicht zumutbar revidieren könnte und die ihn einer (asylrelevanten) Verfolgung aussetzen könnten.

14 Insoweit die Amtsrevision das Fehlen von Länderberichten zur Situation von „westlich orientierten“ Männern in Afghanistan moniert und diesbezügliche EASO‑Richtlinien nennt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diesen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EASO (nunmehr: EUAA) auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. dazu etwa VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439, mwN).

15 Die Relevanz dieser Verfahrensfehler wird von der Revision zu Recht aufgezeigt, zumal EASO in seinen Richtlinien von Juni 2018 zu dem Ergebnis gelangt ist, für als „verwestlicht“ wahrgenommene Männer sei das Verfolgungsrisiko in Afghanistan minimal und abhängig von den spezifischen individuellen Umständen.

16 Soweit das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus eine „säkular-liberale bzw. nicht-konfessionelle Einstellung“ des Revisionswerbers feststellt und in der rechtlichen Würdigung erkennbar vom Glaubensabfall des Mitbeteiligten (Apostasie) ausgeht, legt das Bundesverwaltungsgericht ‑ wie die Amtsrevision zutreffend als relevant aufzeigt ‑ nicht dar, aufgrund welcher Angaben es diesen Glaubensabfall annimmt, wobei es gleichzeitig feststellte, dass der Mitbeteiligte sunnitischer Moslem sei, und sich auch nicht mit der konkreten Rückkehrsituation des Mitbeteiligten auseinandersetzte.

17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Sollte diese Auseinandersetzung zum Ergebnis führen, dass sich der Asylwerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu seiner Konfessionslosigkeit im zuvor genannten Sinne bekennen wird, ist näher zu prüfen, ob ihm in diesem Fall tatsächlich Verfolgung drohen wird. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kämen dabei auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen ihn die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/18/0061, mwN). Diese Auseinandersetzung und Prüfung wird das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren durchzuführen haben.

18 Inwieweit bereits ein lediglich „unislamisches Verhalten“ des Mitbeteiligten eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat begründen würde, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die Revision bringt dazu zutreffend vor, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung keine Länderberichte zur Situation von Muslimen, die sich nicht an islamische Gebote halten, zugrunde legte.

19 Das angefochtene Erkenntnis war aufgrund der von der Revision dargelegten relevanten Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.

Wien, am 28. Juni 2023

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