Normen
LVwGG Bgld 2014 §22 Abs1 Z2
VwGG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120070.L00
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 wurde die Revisionswerberin ‑ soweit hier gegenständlich ‑ gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz ihres Amtes als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burgenland enthoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG nicht zugelassen.
2 Diese mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfte Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020‑22, nach Erhebung der Revision aufgehoben.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Revisionswerberin klaglos gestellt wurde, die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung ‑ wie hier ‑ durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.2.2021, Ra 2020/03/0139, u.a.).
5 Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz wurde bereits mit Beschluss vom 8. April 2021, Ra 2020/09/0047, getroffen.
Wien, am 23. April 2021
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