VwGH Ra 2020/12/0070

VwGHRa 2020/12/007023.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der Mag. E B in E, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das am 15. Juni 2020 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W136 2226191‑1/12Z, betreffend Amtsenthebung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

LVwGG Bgld 2014 §22 Abs1 Z2
VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120070.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 wurde die Revisionswerberin ‑ soweit hier gegenständlich ‑ gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz ihres Amtes als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burgenland enthoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG nicht zugelassen.

2 Diese mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfte Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020‑22, nach Erhebung der Revision aufgehoben.

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Revisionswerberin klaglos gestellt wurde, die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung ‑ wie hier ‑ durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.2.2021, Ra 2020/03/0139, u.a.).

5 Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz wurde bereits mit Beschluss vom 8. April 2021, Ra 2020/09/0047, getroffen.

Wien, am 23. April 2021

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