Rechtssatz
Mit dem EuGH ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter (siehe EuGH 8.5.2019, Leitner, C-396/17) für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die in jenem Urteil festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21). Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21).
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/12/0077
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/12/0003 E 02.10.2023
Ro 2023/12/0004 E 02.10.2023
E000 EU- Recht allgemein — E6J — Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
Normen
DienstrechtsNov 02te 2019
EURallg
GehG 1956 §169f Abs1 Z4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs1 Z4 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169f Abs1 Z4 idF 2022/I/137
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2020/I/153
VwRallg
62017CJ0396 Leitner VORAB
62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB
Dokumentnummer
JWR_2020120068_20230718L01
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