Normen
GVG Vlbg 1993 §5 Abs1 litc
GVG Vlbg 2004 §2 Abs1
GVG Vlbg 2004 §4
GVG Vlbg 2004 §5
GVG Vlbg 2004 §6
GVG Vlbg 2004 §6 Abs1 litc
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110210.L00
Spruch:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 30. Jänner 2020 wies die Revisionswerberin den Antrag der S Baugesellschaft mbH (der Siebzehntmitbeteiligten) auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST‑NR 4563 und 4564, KG A, mit einem Ausmaß von 3.009 m2, abgeschlossen zwischen den Erst‑ bis Vierzehntmitbeteiligten als Verkäufern und der S Baugesellschaft mbH als Erwerberin, gemäß § 6 Abs. 1 lit. a iVm. § 6 Abs. 2 lit. g Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (VGVG) ab (hg. protokolliert zu Ra 2020/11/0210).
2 Mit weiterem Bescheid vom 30. Jänner 2020 wies die Revisionswerberin den Antrag der S Baugesellschaft mbH (der Siebzehntmitbeteiligten) auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST‑NR 4565/1 und 4566, KG A, mit einem Ausmaß von 4.311 m2, abgeschlossen zwischen den Fünfzehnt‑ und Sechzehntmitbeteiligten als Verkäuferinnen und der S Baugesellschaft mbH als Erwerberin, gemäß § 6 Abs. 1 lit. a iVm. § 6 Abs. 2 lit. g VGVG ab (hg. protokolliert zu Ra 2020/11/0212).
3 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst jeweils aus, der Interessent E sei im Gegensatz zur Käuferin S Landwirt und habe nach Durchführung des vorgeschriebenen Bekanntmachungsverfahrens ein ortsübliches Anbot für den jeweils landwirtschaftlich gewidmeten Teil der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften abgegeben. Da aber ein Rechtsgeschäft entweder zur Gänze zu genehmigen oder dessen Genehmigung zur Gänze zu versagen sei, sei auch in Bezug auf die nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen.
4 Den dagegen erhobenen Beschwerden der S wurde mit den angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnissen insoweit Folge gegeben, als der S die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen jeweils unter folgenden Auflagen erteilt wurden:
5 Zu Ra 2020/11/0210:
1. „Die Rechtserwerberin hat die Teilfläche der Erwerbsliegenschaft GST‑NR 4564, KG A..., die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet ist, bis 31.12.2023 zum Zweck der Schaffung einer Spielfläche im Ausmaß von ca. 236m2 für die Wohnanlage zu verwenden, die auf jener Teilfläche der Erwerbsliegenschaft 4564, KG A..., errichtet wird, die als Baufläche‑Wohngebiet gewidmet ist. Sollte dies innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht möglich sein, hat die Rechtserwerberin die Teilfläche der Erwerbsliegenschaft GST‑NR 4564, die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet ist und das GST‑NR 4563, das als Freifläche‑Sondergebiet Wildpark gewidmet ist, einem Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verkaufen.
2. Die Rechtserwerberin hat bis zum Zeitpunkt, an dem die unter Punkt 1. genannte Teilfläche für die Schaffung der Spielfläche benötigt wird, die Teilfläche des GST‑NR 4564, die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet ist und das GST‑NR 4563, das als Freifläche‑Sondergebiet Wildpark gewidmet ist, an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen, dass diese Flächen von diesem Landwirt auch bewirtschaftet werden.“
6 Zu Ra 2020/11/0212:
3. „Die Rechtserwerberin hat die Teilfläche der Erwerbsliegenschaft GST‑NR 4565/1, KG A..., die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet ist, bis 31.12.2023 zum Zweck der Schaffung einer Spielfläche im Ausmaß von ca. 264m2 für die Wohnanlage zu verwenden, die auf jener Teilfläche der Erwerbsliegenschaft 4565/1, KG A..., errichtet wird, die als Baufläche‑Wohngebiet gewidmet ist. Sollte dies innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht möglich sein, hat die Rechtserwerberin die Teilfläche der Erwerbsliegenschaft GST‑NR 4565/1, die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet ist und das GST‑NR 4566, das als Freifläche‑Sondergebiet Wildpark gewidmet ist, einem Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verkaufen.
4. Die Rechtserwerberin hat bis zum Zeitpunkt, an dem die unter Punkt 1. genannte Teilfläche für die Schaffung der Spielfläche benötigt wird, die Teilfläche des GST‑NR 4565/1, die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet ist und das GST‑NR 4566, das als Freifläche‑Sondergebiet Wildpark gewidmet ist, an einen Landwirt zu ortsüblichen Bedingungen zu verpachten und dafür zu sorgen, dass diese Flächen von diesem Landwirt auch bewirtschaftet werden.“
7 Gleichzeitig wurde jeweils gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
8 Zu den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften stellte das Verwaltungsgericht fest, die (nebeneinanderliegenden) GST‑NR 4563 und 4566 seien jeweils als Freifläche‑Sondergebiet Wildpark gewidmet, umfassten 493 m2 bzw. 272 m2 und seien mit forstlichem Bewuchs bestockte Waldflächen. Daran grenzten die (ebenfalls nebeneinander liegenden) GST‑NR 4564 und 4565/1 an. Eine Teilfläche von 1.301 m2 des GST‑NR 4564 und eine Teilfläche von 2.726 m2 des GST‑NR 4565/1 sei jeweils als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet. Diese Teilflächen würden seit etwa zehn Jahren vom Landwirt E landwirtschaftlich genutzt. Der Rest ‑ 1.215 m2 des GST‑NR 4564 und 1.313 m2 des GST‑NR 4565/1 ‑ sei als Baufläche‑Wohngebiet gewidmet.
9 Hinsichtlich jener Teilflächen der genannten Liegenschaften, die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmet seien (ca. 4.000 m2), sei ein Bekanntmachungsverfahren durchgeführt worden. Innerhalb der Frist habe der Landwirt E sein Kaufinteresse bekundet. Er interessiere sich für die von ihm bereits bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, weil er auch die südwestlich davon situierten Grundstücke im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes bewirtschafte. Demgegenüber plane die S die Errichtung einer Wohnanlage auf jenen Teilen der Liegenschaften, die als Baufläche‑Wohngebiet gewidmet seien (ca. 2.500m2). Auf einem kleinen Teil (500 m2) der als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmeten Liegenschaftsteile solle eine (verpflichtend zu schaffende) Spielfläche entstehen, die übrigen Flächen sollten später an die Stadt weiterverkauft werden. F verzeichne als Zuzugsgemeinde ein Einwanderungsplus von 1% pro Jahr. Der Bedarf an neuen Wohnungen sei somit gegeben. Das von der S geplante Bauprojekt sei mit dem räumlichen Entwicklungskonzept der Stadt vereinbar. Die zuständige Grundverkehrs‑Ortskommission habe zudem einstimmig eine zustimmende Äußerung abgegeben.
10 Nach der hg. Rechtsprechung sei bei der Prüfung der Frage, ob gemäß § 6 Abs. 1 lit. c VGVG das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung eines Grundstücks das Interesse an der neuen Verwendung überwiege, eine Abwägung durchzuführen. Konkret gehe es um die Frage, ob das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung der als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmeten Liegenschaftsteile (Wohnbau) zumindest gleich groß sei wie jenes an der Erhaltung der bisherigen Nutzung (Mähwiese und Weide für Jungvieh). Da ein Bedarf an neuen Wohnungen bestehe, das geplante Bauprojekt zeitnah realisierbar sei, es einen Lückenschluss in der bereits vorhandenen Bebauung bilde und überdies dem räumlichen Entwicklungskonzept der Stadt F entspreche, sei das Interesse an der neuen Verwendung zumindest gleich hoch einzustufen wie das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung, und das Bauprojekt liege im öffentlichen Interesse. Demgegenüber sei das Kaufinteresse von Landwirten gering gewesen. Es habe sich nur der Landwirt E als Interessent gemeldet. Auf den nicht als Baufläche gewidmeten Teilen der GST‑NR 4564 und 4565/1 (dzt. landwirtschaftlich genutzt) sowie auf den GST‑NR 4563 und 4566 (Wildpark) sei die Möglichkeit zur Erzielung eines landwirtschaftlichen Ertrags aufgrund der mangelhaften Erschließung, der geringen Bewirtschaftungseignung des Standortes mit Hangneigung und der geringen landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit des Bodens als gering einzustufen. Es sei auch zu bedenken, dass die landwirtschaftlich nutzbare Fläche jeweils nur einen Teil der Grundstücke umfasse, während der andere Teil jeweils als Baufläche‑Wohngebiet gewidmet sei.
11 Aus alldem ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an der neuen Nutzung der GST‑NR 4564 und 4565/1 sowie der GST‑NR 4563 und 4566 (Wildpark) „für das konkrete Wohnbauprojekt zumindest gleich hoch ist, als die Beibehaltung der Nutzung als landwirtschaftliche (Teil)Flächen“, weshalb die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 lit. c VGVG vorlägen. Da es sich hierbei um eine spezielle Regelung für den Erwerb von land‑ und forstwirtschaftlichen Grundstücken handle, sei kein Bekanntmachungsverfahren durchzuführen (§ 5 Abs. 5 lit. b VGVG). Der von der Revisionswerberin angeführte Versagungsgrund (§ 6 Abs. 2 lit. g VGVG) liege somit nicht mehr vor, weshalb der S jeweils die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflagen des § 10 Abs. 2 VGVG zu erteilen gewesen sei.
12 Dagegen wenden sich die vorliegenden inhaltsgleichen außerordentlichen (Amts‑)Revisionen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ‑ wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbundenen ‑ Revisionen erwogen:
14 Das VGVG, LBGI. Nr. 42/2004, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 19/2020, lautet (auszugsweise):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ob ein Grundstück ein land‑ und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer‑ oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land‑ und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.
(2) Baugrundstücke sind Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder Sondergebiete, die für eine Bebauung mit Wohn‑ oder Betriebsgebäuden bestimmt sind, gewidmet sind.
...
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Verkehr mit land‑ oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
a) das Eigentum;
...
§ 5
Erwerb durch Nicht‑Landwirte, Bekanntmachung
(1) Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden.
(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs‑Landeskommission hat unverzüglich
a) die Bekanntmachung durch die Gemeinde (Abs. 3) zu veranlassen;
b) den Landwirt, der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat, schriftlich vom Rechtserwerb zu verständigen.
(3) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen. ...
(4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs‑Landeskommission schriftlich oder mit E‑Mail mitteilen. ...
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb
a) an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von weniger als 0,1 ha erfolgt; ...
b) gemäß § 6 Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 zu genehmigen ist;
...
§ 6
Voraussetzungen für die Genehmigung
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden,
a) ‑ im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke ‑ wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht;
b) ‑ im Falle forstwirtschaftlicher Grundstücke ‑ wenn er dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen und dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse nicht widerspricht;
c) wenn er zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben, zum Zwecke des Wohnbaus sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgt und nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstücks das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt; ...
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
a) das Grundstück ohne wichtigen Grund der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde;
b) die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt; im Falle eines Rechtserwerbes nach Abs. 1 lit. c ist bei der Beurteilung des ortsüblichen Preises die beabsichtigte neue Verwendung mit zu berücksichtigen;
c) anzunehmen ist, dass das Grundstück nur zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Jagdgebieten erworben wird;
d) anzunehmen ist, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert ist bzw. ‑ falls kein Landwirt zur Bewirtschaftung zu ortsüblichen Bedingungen bereit ist ‑ auch die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch einen Nichtlandwirt nicht gesichert ist;
e) die im Zuge eines Agrarverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zwingenden Grund wieder gestört würde;
f) anzunehmen ist, dass zur Umgehung dieses Gesetzes Rechtsgeschäfte nur abgeschlossen oder Veränderungen am Grundstück nur vorgenommen wurden, um eine Genehmigung zu erwirken;
g) eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.
(3) ...
...
Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind
§ 6a
Erklärungspflicht
(1) Der Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, bedarf einer Erklärung des Rechtserwerbers, das unbebaute Baugrundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 einer Bebauung zuzuführen, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
a) das Eigentum;
...
(3) Die Bebauungsfrist beträgt zehn Jahre.
...
§ 10
Sicherstellung des Erwerbszweckes bei genehmigungspflichtigen Rechtserwerben
(1) Der Rechtserwerber hat das Grundstück entsprechend den gemäß Abs. 2 angeführten Auflagen zu verwenden. ...
(2) In der Genehmigung sind Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
...“
15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen wird im Hinblick auf die Prüfung jeweils des gesamten Rechtsgeschäfts unter dem Aspekt des § 6 Abs. 1 lit. c VGVG unter anderem vorgebracht, es müssten für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung im landwirtschaftlichen Grundverkehr die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der gesamten dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Grundstücksflächen vorliegen, da andernfalls die Genehmigung zu versagen sei.
16 Die Revisionen sind bereits aus diesem Grund zulässig. Sie sind auch begründet.
17 In den Materialien zu § 2 Abs. 1 VGVG (44. Blg. im Jahre 1993 des XXV. Vorarlberger Landtages, 18) wird Folgendes dargelegt:
„... Sowohl unter einem land‑ oder forstwirtschaftlichen Grundstück als auch unter einem Baugrundstück sind nicht nur ganze Grundstücke im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zu verstehen, sondern auch Teile solcher Grundstücke. Ist ein Grundstück im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes nur zum Teil als Baufläche gewidmet, im übrigen aber ein land‑ und forstwirtschaftliches Grundstück, so sind auf den als Baufläche gewidmeten Teil die Bestimmungen über den Verkehr mit Baugrundstücken, auf den land‑ und forstwirtschaftlichen Teil die Bestimmungen über den land‑ und forstwirtschaftlichen Grundverkehr anzuwenden.“
18 Daraus ergibt sich, dass für die Genehmigung des Rechtserwerbs an Liegenschaften, die sowohl land‑ und forstwirtschaftliche Teilflächen als auch Bauflächen umfassen, die auf die jeweiligen Teilflächen bezogenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
19 Für die Revisionsfälle folgt daraus, dass sowohl für die GST‑NR 4563 und 4566 (Wildpark) ‑ bei denen es sich vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu ihrer Beschaffenheit nach § 2 Abs. 1 erster Satz VGVG um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt ‑ als auch für die als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmeten Teile der GST‑NR 4564 und 4565/1 ‑ welche aufgrund der in den angefochtenen Erkenntnissen getroffenen Feststellungen zu ihrer Nutzung als landwirtschaftliche Grundstücke iSd. § 2 Abs. 1 erster Satz VGVG einzustufen sind ‑ die Regeln für den Verkehr mit land‑ und forstwirtschaftlichen Grundstücken (§§ 4 ff. VGVG) gelten und die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 VGVG erfüllt sein müssen. Das beinhaltet, dass keiner der in § 6 Abs. 2 VGVG genannten Versagungsgründe vorliegt.
20 Vorauszuschicken ist, dass das in § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 VGVG vorgesehene Bekanntmachungsverfahren für die GST‑NR 4563 und 4566 (Wildpark) angesichts ihrer geringen Fläche (jeweils weniger als 0,1 ha) gemäß § 5 Abs. 5 lit. a VGVG nicht geboten war (und von der revisionswerbenden Behörde auch nicht durchgeführt wurde). Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Teilflächen der GST‑NR 4564 und 4565/1 ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass das Bekanntmachungsverfahren nach § 5 Abs. 5 lit. b VGVG im Fall einer Genehmigung des Rechtserwerbs gemäß § 6 Abs. 1 lit. c VGVG nicht durchzuführen wäre und daher der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 lit. g VGVG nicht vorläge.
21 Der vom Verwaltungsgericht als einzige Rechtsgrundlage für die Genehmigung des alle Teilflächen umfassenden Rechtsgeschäfts herangezogene § 6 Abs. 1 lit. c VGVG beruht auf der wortgleichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. c des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993. In der Regierungsvorlage dazu (44. Blg. im Jahre 1993 des XXV. Vorarlberger Landtages, 24) heißt es:
„Der Abs. 1 lit. c statuiert unabhängig von der lit. a oder b eine eigene Genehmigungsvoraussetzung. Im Hinblick auf die grundsätzliche Trennung von Baugrundstücksverkehr und Verkehr mit land‑ und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird ein Rechtserwerb für diese Zwecke nur ausnahmsweise und unter der vorgesehenen Interessenabwägung vorkommen.“
22 Daraus ergibt sich, dass § 6 Abs. 1 lit. c VGVG dahin auszulegen ist, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung hinsichtlich jeder einzelnen der vier verfahrensgegenständlichen land‑ bzw. forstwirtschaftlichen Flächen erfüllt sind.
23 Zum Zweck des Wohnbaus hielt das Verwaltungsgericht fest, die projektierte Wohnanlage solle zwar auf den als Baufläche gewidmeten Teilen der GST‑NR 4564 und 4565/1 entstehen, jedoch umfasse das Projekt zwingend auch eine Spielfläche, welche auf den als Freifläche‑Freihaltegebiet gewidmeten Teilen dieser Liegenschaften geplant sei. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der neuen Nutzung der GST‑NR 4564 und 4565/1 sowie der GST‑NR 4563 und 4566 (Wildpark) „für das konkrete Wohnbauprojekt zumindest gleich hoch ist, als die Beibehaltung der Nutzung als landwirtschaftliche (Teil)Flächen“, weshalb die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 lit. c VGVG vorlägen.
24 Dass das Bauprojekt auch die GST‑NR 4563 und 4566 (Wildpark) betreffe, stellte das Verwaltungsgericht jedoch nicht fest. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Akten. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Rechtserwerb an diesen Liegenschaften „zum Zwecke des Wohnbaus“ ‑ wie in § 6 Abs. 1 lit. c VGVG vorgesehen ‑ erfolgen würde. Die mit den angefochtenen Erkenntnissen nach § 6 Abs. 1 lit. c VGVG erteilte Genehmigung des Rechtserwerbs auch an den GST‑NR 4563 und 4566 (Wildpark) erweist sich daher als rechtswidrig.
25 Da die Grundverkehrsbehörde ein Rechtsgeschäft nur entweder zur Gänze zu genehmigen oder dessen Genehmigung zur Gänze zu versagen hat (vgl. VwGH 20.12.1996, 96/02/0070; 27.1.2012, 2010/02/0096, jeweils mwN; VfSlg. 10764/1986, 10902/1986, 13247/1992), wäre das Verwaltungsgericht schon aus dem genannten Grund gehalten gewesen, den verfahrensgegenständlichen Kaufverträgen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insgesamt zu versagen. Im Übrigen ist eine Auseinandersetzung mit den sonstigen Versagungsgründen des § 6 Abs. 2 VGVG der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen.
26 Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Interesse an der Schaffung einer Spielfläche von 500 m2 außerhalb der Baufläche sei zumindest gleich hoch einzustufen wie jenes an der Erhaltung der bisherigen Nutzung der gesamten 4000 m2 landwirtschaftlicher Fläche auf den GST‑NR 4564 und 4565/1 (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 20.12.1996, 96/02/0070, mwN).
27 Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
Wien, am 29. Juni 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
