VwGH Ra 2020/11/0029

VwGHRa 2020/11/00295.8.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1949, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Jänner 2020, Zl. LVwG‑551732/6/KLe, betreffend Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung i.A. Oö. Grundverkehrsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksgrundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §8a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110029.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Jänner 2020 wurde ein Antrag des Revisionswerbers, ihm Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen einen ‑ die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilenden ‑ Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission vom 13. November 2019 zu gewähren, abgewiesen.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Im Fall der Abweisung eines Ansuchens (hier: auf Gewährung der Verfahrenshilfe) kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller nämlich die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.7.2017, Ro 2017/06/0022, mwN). Der Revisionswerber kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen, als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/11/0022, mwN, ebenso VwGH 22.6.2020, Ra 2020/11/0084).

4 Da das angefochtene Erkenntnis somit einem Vollzug nicht zugänglich ist, konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Wien, am 5. August 2020

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