VwGH Ra 2020/10/0055

VwGHRa 2020/10/00555.11.2020

Rechtssatz

Der Zuspruch von Mindestsicherung an die Mutter des volljährigen Sohnes, der seinen Grundwehrdienst ableistet, resultiert nach der Begründung des VwG alleine daraus, dass sich nach den Annahmen des VwG beim volljährigen Sohn der Antragstellerin (rechnerisch) ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistung ergibt. Allerdings wurde diese Mindestsicherungsleistung mit dem angefochtenen Erkenntnis der Antragstellerin - und nicht etwa dem volljährigen Sohn - zugesprochen. Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Vorgansweise ist dem Tir. MSG 2010 aber nicht zu entnehmen, käme den Mitgliedern einer (vom VwG seiner Entscheidung hier zugrunde gelegten) Bedarfsgemeinschaft - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür - doch je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075).

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol — Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

 

Normen

MSG Tir 2010
MSG Tir 2010 §2 Abs1 lita
MSG Tir 2010 §5 Abs2 lite Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2020100055_20201105L02

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