Normen
AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9
VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080194.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) vom 4. November 2019 ‑ den Bezug der Notstandshilfe des Revisionswerbers mangels Arbeitswilligkeit ab 26. Juli 2019 ein und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Im Jahr 2019 sei bereits zweimal ein Verlust des Anspruches des Revisionswerbers auf Notstandshilfe rechtskräftig ausgesprochen worden, weil der Revisionswerber das Zustandekommen ihm zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse vereitelt habe. In der Folge sei dem Revisionswerber vom AMS am 18. Juli 2019 ein Stellenangebot mit der Aufforderung, sich zu bewerben, übermittelt worden. Der Revisionswerber habe eine Bewerbung unterlassen und dadurch neuerlich vorsätzlich das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt. Vor dem Hintergrund dieser nunmehr dritten Vereitelungshandlung im Laufe des Jahres 2019 sei das AMS zu Recht von einer Arbeitsunwilligkeit des Revisionswerbers ausgegangen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die Ansicht, der Revisionswerber wäre arbeitsunwillig, sei unrichtig. Die Verhängung von Sanktionen nach § 10 AlVG könne dafür allenfalls ein Indiz sein, die erforderliche Gesamtbeurteilung aber nicht ersetzen. Der Revisionswerber habe gegenüber dem BVwG auch angegeben, von seinem AMS‑Betreuer „in diskriminierender Weise“ behandelt worden zu sein. In Hinblick darauf hätte das BVwG den Revisionswerber aber dazu anleiten müssen, die Einvernahme seines AMS‑Betreuers als Zeugen zu beantragen.
7 Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
8 Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG ist im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, ‑ als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten ‑ geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008; 23.3.2015, Ro 2014/08/0023; jeweils mwN).
9 Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das BVwG im vorliegenden Fall eine dauerhafte Arbeitsunwilligkeit des Revisionswerbers angenommen. Die Revision, die nicht darlegt, dass im Verfahren Umstände hervorgekommen wären, die trotz Vorliegens von drei Vereitelungshandlungen des Revisionswerbers innerhalb von sieben Monaten gegen diese Annahme gesprochen hätten, vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre.
10 Soweit die Revision geltend macht, der Revisionswerber wäre zur Beantragung der Einvernahme seines AMS‑Betreuers als Zeugen anzuleiten gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang ‑ im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen ‑ dargetan wird (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/08/0070, mwN). Die Revision zeigt nicht konkret auf, dass sich aus der ‑ auf Antrag oder von Amtswegen ‑ vorzunehmenden Befragung des für den Revisionswerber zuständigen AMS‑Betreuers Umstände ergeben hätten, die für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit des Revisionswerbers von Bedeutung gewesen wären. Schon deshalb ergibt sich nicht, dass im Revisionsverfahren insoweit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BVwG aufzugreifen wäre.
11 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das BVwG sei in seinem Beschluss vom 9. November 2020, W238 2230669‑01/8E, der dem hier angefochtenen Erkenntnis zeitlich vorangegangen sei, von einer Arbeitswilligkeit des Revisionswerbers ausgegangen. Über die „Bindungswirkung“ dieser Feststellung habe sich das BVwG im vorliegenden Fall hinweggesetzt.
12 Dazu reicht es festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den in der Revision angesprochenen Beschluss des BVwG vom 14. September 2020, W238 2230669‑01/8E, der einen Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 7. Jänner 2020 betraf, mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/08/0169, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes ex tunc, d. h. sie wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Aktes zurück. Es besteht daher schon deshalb keine bei der Entscheidung im vorliegenden Fall zu beachtende Bindungswirkung (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2017/06/0025).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
14 Das AMS hat einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz eingebracht und in diesem die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt. Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte das AMS als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht aber nur dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre (vgl. § 36 Abs. 1 iVm. § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG). Da ein Vorverfahren jedoch nicht eingeleitet wurde und eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung daher nicht ergangen ist, war der vom AMS begehrte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/05/0026).
Wien, am 25. Juni 2021
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