VwGH Ra 2020/08/0028

VwGHRa 2020/08/002812.3.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der F GmbH in M, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Oktober 2019, Zl. KLVwG- 408/40/2018, betreffend Feststellung nach § 25 Abs. 6 BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau; mitbeteiligte Partei:

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), den Beschluss gefasst:

Normen

BUAG §2 Abs1 litg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080028.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht - im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 30. November 2016 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30. Jänner 2018, Ra 2017/08/0018, 0036 - gemäß § 25 Abs. 6 BUAG fest, dass die Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei S.B., T.B., E.C. und I.K. den Bestimmungen des BUAG unterlägen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die revisionswerbende Partei erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass im angefochtenen Erkenntnis "Ausführungen über die Tätigkeiten" der Arbeitnehmer fehlten; die Feststellung, dass die Arbeitnehmer im Jahr 2013 überwiegend Spachtelarbeiten geleistet hätten, sei daher nicht überprüfbar. Dem ist entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Aussagen der Arbeiter selbst sowie von Zeugenaussagen in einer schlüssigen Beweiswürdigung den Anteil an Spachtelarbeiten an der Gesamttätigkeit der Arbeitnehmer festgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, welche "Ausführungen über die Tätigkeiten" darüber hinaus noch erforderlich wären. Dass für die Anwendbarkeit des BUAG nicht zwischen verschiedenen Arten von Spachtelarbeiten zu unterscheiden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis VwGH 30. Jänner 2018, Ra 2017/08/0018, 0036, klargestellt. Ausgehend davon war es auch jedenfalls vertretbar, dass das Landesverwaltungsgericht von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens "aus dem Baufache" abgesehen hat.

6 Soweit die Revision geltend macht, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "überwiegend" und dem bei der entsprechenden Beurteilung zugrunde zu legenden Durchrechnungszeitraum fehle, unterlässt sie es, die Maßgeblichkeit dieser Rechtsfrage für den vorliegenden Fall darzulegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Anteil der von den gegenständlichen Arbeitern zu verrichtenden Spachtelarbeiten wesentlichen Schwankungen im Zeitverlauf unterlegen wäre.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2020

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