VwGH Ra 2020/08/0009

VwGHRa 2020/08/000920.12.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des M J in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2019, W141 2224779‑1/4E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080009.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 7. März 2019 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Notstandshilfebezug des Revisionswerbers für im Einzelnen angeführte Zeiträume im Jahr 2014 und verpflichtete gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG den Revisionswerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (Gesamtbetrag € 2.045,25). Er habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen zu Unrecht bezogen, da er in diesen Zeiträumen bei der Firma S beschäftigt gewesen sei.

2 Der Revisionswerber erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er vorbrachte, er sei in den genannten Zeiträumen bei der Firma S nicht vollzeitbeschäftigt gewesen; es habe eine geringfügige Beschäftigung bestanden.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Mai 2019 änderte das AMS den Rückforderungsbetrag auf € 2.040,98 ab. Das AMS stellte insbesondere fest, der Revisionswerber habe die Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma S, die er während laufenden Notstandshilfebezuges in einzelnen Zeiträumen des Jahres 2014 ausgeübt habe, dem AMS nicht gemeldet. Mit Bescheid vom 29. Juni 2018, der auf Antrag des Revisionswerbers ergangen sei, habe die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt, dass am 9. August 2014 und am 28. August 2014 eine Vollversicherungspflicht und in der Zeit vom 30. August 2014 bis zum 30. November 2014 eine Teilversicherungspflicht vorgelegen sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Der Revisionswerber habe dem AMS auch die Beendigung des Verfahrens vor der Wiener Gebietskrankenkasse nicht gemeldet. Erst am 11. Februar 2019 habe das AMS nach Rücksprache mit der Wiener Gebietskrankenkasse vom Abschluss dieses Verfahrens erfahren. Der Bescheid zum Widerruf und zur Rückforderung der in diesen Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe vom 7. März 2019 sei somit innerhalb der dreimonatigen Frist des § 24 Abs. 2 letzter Satz bzw. des § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG nach dem Vorliegen der zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise ergangen; Verjährung sei nicht eingetreten.

4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, das AMS habe bereits im Mai 2016 durch automatischen Datenabgleich die Information vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhalten, dass der Revisionswerber am 9. August 2014 und am 28. August 2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Damit sei die Anspruchsbeurteilung für den bescheidgegenständlichen Zeitraum möglich gewesen; weiterer Nachweise habe es nicht bedurft. Insbesondere sei kein rechtskräftiger Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse für die Beurteilung erforderlich gewesen. Es gebe auch keine gesetzliche Verpflichtung, Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vorzulegen. Der Widerruf und die Rückforderung der in diesen Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe sei wegen Verjährung zu Unrecht erfolgt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung einerseits vor, es fehle „konkrete eindeutige“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bedingungen der Verjährung der Befugnis des AMS zum Widerruf und zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Notstandshilfe im Falle „einer a priori ex-ante rechtsrichtigen fristgerechten Meldung des Revisionswerbers, die sich infolge ex-post durch einen Feststellungsbescheid eines Krankenkassenträgers als von ihm unverschuldet rechtsunrichtig darstellt.“

10 Dieses Vorbringen entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt (ohne vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehler bei dessen Ermittlung wirksam aufzuzeigen, vgl. unten), dem zufolge der Revisionswerber die Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma S in einzelnen Zeiträumen des Jahres 2014 während des Bezuges von Notstandshilfe dem AMS nicht gemeldet habe. Somit ist nicht von einer „a priori ex‑ante rechtsrichtigen fristgerechten Meldung“ des Revisionswerbers auszugehen und wird insoweit keine Rechtsfrage dargelegt, von der die Entscheidung über die Revision abhängt. Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Dezember 2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausführlich mit den Bedingungen der Verjährung der Befugnis des AMS zum Widerruf und zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz bzw. § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG auseinandergesetzt. Eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von den dort dargelegten Grundsätzen ist nicht ersichtlich.

11 Die Revision bringt weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Der Revisionswerber habe in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag einen Verhandlungsantrag gestellt und einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden bzw. einen darüberhinausgehenden, für die rechtliche Beurteilung relevanten Sachverhalt behauptet.

12 Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber mit dem ‑ oben dargestellten ‑ Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag den vom AMS festgestellten Sachverhalt lediglich insofern bestritten bzw. ergänzt hat, als er ins Treffen führte, das AMS habe bereits im Mai 2016 durch automatischen Datenabgleich die Information vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhalten, dass der Revisionswerber am 9. August 2014 und am 28. August 2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Darauf kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht an (vgl. abermals VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, 0039 und 0040, Rz 31, mwN, wonach eine dem AMS zugegangene Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der zufolge der Notstandshilfebezieher während einzelner Zeiten einer Beschäftigung der Vollversicherung unterlegen sei, keinen Nachweis im Sinne des § 24 Abs. 2 letzter Satz bzw. § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG darstelle). Was aber die Frage der (Voll‑)Versicherungspflicht betrifft, so war sie rechtskräftig festgestellt und nicht mehr in einer Verhandlung zu klären.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2022

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