VwGH Ra 2020/06/0315

VwGHRa 2020/06/031529.12.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Dr. G P, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Oktober 2019, LVwG‑2019/38/0434‑16, betreffend Abweisung eines Bauantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2018 §34 Abs3 lita
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060315.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck betreffend einen Antrag auf Genehmigung einer Wohnraumerweiterung in einem Mehrparteienhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück in H. als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG ‑ soweit für das gegenständliche Verfahren relevant ‑ aus, die Nutzflächendichte des bestehenden Wohnhauses betrage 0,64. Mit dem nach der Genehmigung des Bestandes in den Jahren 2013 und 2015 geänderten, im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bebauungsplan sei die Nutzflächendichte mit höchstens 0,5 festgelegt worden. Durch den beabsichtigten Umbau würde sich die Fläche zwar geringfügig (um ca. 2 m2) verringern, die Nutzflächendichte läge aber immer noch über 0,5. Da bereits der Bestand die im im Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Bebauungsplan festgelegte Nutzflächendichte von 0,6 überschreite, habe die Behörde zutreffend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2017, Ro 2014/06/0051, verwiesen, der ein durchwegs vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Darüber hinaus räume § 34 Abs. 3 lit. a Z 2 Tiroler Bauordnung (TBO) der Behörde im Fall eines Widerspruchs zum geltenden Bebauungsplan kein Ermessen ein; aufgrund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung habe die Behörde das Bauansuchen abzuweisen, auch wenn es insgesamt zu einer Nutzflächenreduktion von rund 2 m2 komme.

5 In der Zulässigkeitsbegründung formuliert der Revisionswerber als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Baumaßnahme zulässig sei, durch die keine (weitere) Erweiterung der maßgeblichen Beurteilungsparameter stattfinde, sondern die genehmigte Nutzflächendichte nun etwas unterschritten werde, aber über dem aktuell geltenden Wert liege, weil bereits der genehmigte Bestand über der gegenständlichen Größenordnung liege. Der Verweis auf das hg. Erkenntnis Ro 2014/06/0051 sei nicht zutreffend, weil es in diesem Fall nicht um eine Verringerung, sondern um eine Erweiterung des bewilligten Bestandes gegangen sei.

6 Die in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Rechtsfrage lässt sich ‑ wie das LVwG zutreffend ausführte ‑ aus dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 3 lit. a Z 2 TBO beantworten (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 18.9.2020, Ra 2020/06/0108, Rn. 13, mwN). Gemäß dieser Bestimmung ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Dass ein solcher Widerspruch gegen den Bebauungsplan in der anzuwendenden Fassung vorliegt, bestreitet der Revisionswerber nicht.

Im Übrigen lag dem hg. Erkenntnis Ro 2014/06/0051 zugrunde, dass zwar die Baumasse vergrößert, aber auch die Fläche des Baugrundstückes durch einen Zukauf vergrößert wurde, und sich dadurch die Baumassendichte von 2,13 auf 2,09 verringerte. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sind die Aussagen in diesem Erkenntnis, wonach sich aus einem im Widerspruch zum Bebauungsplan bewilligten Bauvorhaben trotz einer Reduzierung der Baumassendichte im Vergleich zu dem rechtskräftig bewilligten Bescheid (von 2,13 auf 2,09) aufgrund des (noch immer bestehenden) Widerspruchs zum Bebauungsplan kein Recht ableiten lasse, dass das Bauvorhaben zulässig sei, auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

7 In der Revision somit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Dezember 2020

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