Normen
BauO Krnt 1996 §36
BauRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060197.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde O. vom 30. Oktober 2019, mit welchem ihm gemäß § 36 Kärntner Bauordnung 1996 ‑ K‑BO 1996 in Bezug auf das auf einem näher bezeichneten Grundstück in Ausführung befindliche Bauvorhaben, welches hinsichtlich der Bauhöhe des Kellergeschoßes abweichend von der erteilten Baubewilligung errichtet worden sei, aufgetragen worden war, entweder nachträglich um Abänderung der Baubewilligung anzusuchen oder den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Kellergeschoßrohdecke um 5 cm bzw. um 11 cm höher als bewilligt ausgeführt worden sei. Die K‑ BO 1996 kenne die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Toleranzen, insbesondere Bautoleranzen, nicht.
6 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es existiere zu der Frage, „ob auch im Rahmen der Kärntner Bauordnung (Mess‑)Toleranzen existieren bzw zwingend einzuhalten sind“, keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch fehle es an Judikatur zur Frage, ob tatsächlich eine Null‑Toleranz anzunehmen sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN).
8 Dies ist hier der Fall: Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Kellergeschoßrohdecke um 5 cm bzw. um 11 cm höher als bewilligt ausgeführt worden sei, nicht entgegentritt. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, findet sich in der K‑BO 1996 keine Rechtsgrundlage dafür, dass derartige Abweichungen vom Konsens zu tolerieren seien, sodass das Vorbringen des Revisionswerbers ins Leere geht (vgl. für die Abstandsvorschriften nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968, VwGH 19.4.2001, 98/06/0190).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2020
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