VwGH Ra 2020/06/0143

VwGHRa 2020/06/014319.12.2022

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 27. November 2011, 2006/06/0313, hat der VwGH zur mit § 6 Abs. 4 lit. a Vlbg BauG 2001 identen Wortfolge in § 7 Abs. 1 lit. e Vlbg BauG 2001 ausgeführt, dass die zulässige Höhe von 1,80 m "über dem Nachbargrundstück" auf das gegenwärtige Gelände zu beziehen und dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass ein früheres Geländeniveau (wie auch immer das zu ermitteln und welcher Zeitpunkt diesbezüglich maßgeblich wäre) maßgeblich wäre. Diese Judikatur ist auch auf die hier in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 4 lit. a Vlbg BauG 2001 zu übertragen.

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg — L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg — L82008 Bauordnung Vorarlberg

 

Normen

BauG Vlbg 2001 §6 Abs4 lita
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 lite

Dokumentnummer

JWR_2020060143_20221219L02

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