Normen
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030102.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (VwG) den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B ‑ durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab. Die Revision erklärte es für unzulässig.
2 Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe den Bedarf nach einem Waffenpass insbesondere mit seiner Gefährdung aufgrund eines möglichen Racheaktes durch eine näher bezeichnete Person (G.M.) begründet und sich dabei auf folgenden Vorfall gestützt: Der Revisionswerber sei in den Abendstunden des 25. August 2019 in G als Beifahrer im Fahrzeug seines Vaters von dem ihm bis dahin unbekannten G.M. im Zuge eines eskalierten Konflikts im Straßenverkehr gefährlich bedroht worden, indem der Täter seine Hand zu einer Pistole geformt und auf ihn (und seinen Vater) gezielt habe. Der Täter habe außerdem den Vater des Revisionswerbers zum Anhalten seines Pkws genötigt, habe einen Scheibenwischer am PKW beschädigt und sich die Ausübung eines öffentlichen Amts angemaßt, indem er sich als Polizist ausgegeben und den Vater des Revisionswerbers zum Aussteigen aus dem Fahrzeug und zum Vorweisen des Führerscheins aufgefordert habe. Wegen dieser Straftaten, aber auch wegen näher umschriebener gewerbsmäßiger Einbruchdiebstähle und Betrügereien sei der Täter mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden.
3 Rechtlich folgerte das VwG, der Revisionswerber habe keine bedarfsbegründende Situation für einen Waffenpass darlegen können. Die Annahme des Revisionswerbers, G.M. werde den Namen und die Adresse des Revisionswerbers aus den Strafakten ermitteln und sich an ihm rächen und ihn töten, beruhe auf bloßen Vermutungen, die mit den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens tatsächlich nicht in Einklang zu bringen seien. G.M. sei in erster Linie aufgrund der von ihm begangenen gewerbsmäßigen Diebstähle verurteilt worden und es sei in jedem Fall das Strafgericht davon ausgegangen, dass die Androhung der Vollziehung eines Teils der Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer gleichzeitig angeordneten Bewährungshilfe zukünftig genügen werde, um G.M. von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Revisionswerber habe selbst auch eingeräumt, dass G.M. während der Verhandlung vor dem Strafgericht sehr ruhig und wortkarg gewesen sei und gegenüber dem Revisionswerber kein Verhalten gesetzt habe, welches dieser als bedrohlich oder unangenehm empfunden hätte. Selbst wenn der Revisionswerber dem G.M. tatsächlich wieder begegnen würde, sei nicht ersichtlich, warum es zweckmäßig sein sollte, einer derartigen Problemstellung durch Einsatz einer Schusswaffe zu begegnen bzw. weshalb in Extremfällen mit Unterstützung durch die Polizei nicht das Auslangen gefunden werde. Der Umstand, dass G.M. in einer Entfernung von etwa nur einem Kilometer vom Revisionswerber wohnhaft sei, stelle in Zusammenschau mit dem von G.M. anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht gesetzten Verhalten keine konkrete Gefahrenlage dar. Im Übrigen habe auch der Vater des Revisionswerbers vor dem VwG nachvollziehbar dargelegt, dass beim geschilderten Vorfall die Verwendung einer Waffe nicht in Betracht gekommen wäre, weil er sich an belebten Kreuzungen in der Stadt ereignet habe und dadurch Unbeteiligte gefährdet worden wären.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird darin geltend gemacht, das VwG verneine eine zukünftige Gefährdung unter Hinweis auf die vom Strafgericht gewährte teilbedingte Strafnachsicht, die nach völlig anderen Kriterien zu beurteilen sei. Eine „Umlegung der Entscheidung des Strafgerichtsauf die des Verwaltungsgerichts“ sei einerseits unrichtig, andererseits ermangle es an einer diesbezüglich bestätigenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters habe das VwG aus der Aussage des Vaters des Revisionswerbers geschlossen, dass gegenständlich das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nicht zweckmäßig gewesen wäre. Eine diese rechtliche Beurteilung stützende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiere nicht. Wann und wo der verurteilte Straftäter seine Drohung mit der Verletzung am Körper ausführe, sei vollständig offen. Sie könne an einem belebten Platz stattfinden oder an einem Ort, an dem nur der Revisionswerber und der Täter anwesend seien. Eine Judikatur, wonach es bereits zu einem Vorfall gekommen sein müsse, an dem eine Verteidigung mit einer Schusswaffe zweckmäßig gewesen wäre, existiere nicht. Entgegen den Ausführungen des VwG fehle es sohin diesbezüglich an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Nach § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/5 , begehen werden und die einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
8 Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn‑ oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine ganz konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. etwa aus jüngerer Zeit VwGH 15.1.2020, Ra 2019/03/0146, mwN).
10 Der Revisionswerber begründete seinen Bedarf nach einem Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit möglichen Racheakten eines Straftäters, der ihn im Sommer 2019 im Zuge eines eskalierten Konflikts im Straßenverkehr gefährlich bedroht habe und (unter anderem) deshalb strafrechtlich verurteilt worden sei. Das VwG verneinte ungeachtet dieser erwiesenen Straftat eine Gefährdungslage, die den Bedarf nach einem Waffenpass im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründen würde. Es stellte dazu eine Gefahrenprognose im Einzelfall an, die sich insbesondere darauf stützte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für drohende Racheakte gegeben seien, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könnte. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sie mit Ausnahme des einmaligen Vorfalls, der zur strafrechtlichen Verurteilung des Täters geführt hatte, keine Umstände darzulegen vermag, die eine fortdauernde Gefährdung des Revisionswerbers nachvollziehbar machen würden.
11 Richtig ist auch das Argument des VwG, dass die Abwehr von gefährlichen Angriffen (etwa auf Leib und Leben) grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive liegt, weshalb es regelmäßig zuzumuten ist, im Falle einer ‑ fallbezogen nicht hinreichend wahrscheinlichen ‑ Gefahrensituation gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132; 26.4.2019, Ra 2019/03/0045, jeweils mwN).
12 Die vom Revisionswerber angesprochenen Rechtsfragen, welche seine Revision zulässig machen sollen, sind für die Lösung der Revision nicht von Relevanz. Das VwG hat eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts aus waffenrechtlicher Sicht vorgenommen und dabei lediglich hilfsweise auch auf Argumente des Strafgerichts zur Begründung der teilbedingten Strafnachsicht verwiesen. Es trifft daher nicht zu, dass das VwG ‑ wie die Revision vermeint ‑ das Strafurteil einfach auf das Waffenrecht „umgelegt“ habe. Dem Begründungselement, der Vater des Revisionswerbers habe bestätigt, dass der Einsatz von Waffengewalt beim Vorfall nicht angebracht gewesen wäre, kommt für die Entscheidung des Falles keine tragende Bedeutung zu, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2020
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