VwGH Ra 2020/03/0044

VwGHRa 2020/03/004423.6.2020

Rechtssatz

Mit der Novelle LGBl. Nr. 83/2016 zum OÖ JagdG 1964 wurden Bestimmungen betreffend die behördliche Arrondierung von Jagdgebieten aufgehoben; damit sollten vom Novellengesetzgeber nicht als zwingend erforderlich beurteilte Regelungen entfallen und die damit verbundenen behördlichen Verfahren eingespart werden. Vom gleichen Ziel bestimmt war die Einfügung des § 10 Abs. 5, der unter den dort umschriebenen Voraussetzungen die Weitergeltung des Jagdgebietsfeststellungsbescheids der letzten Jagdperiode normiert. Ab Inkrafttreten dieser Novelle, also entsprechend Art. II Abs. 1 ab 30. Dezember 2016, fehlte damit für eine inhaltliche behördliche Entscheidung über einen Arrondierungsantrag die Rechtsgrundlage, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren entsprechend Art. II Abs. 3 nach den neuen Bestimmungen fortzuführen waren.

L65004 Jagd Wild Oberösterreich — Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

 

Normen

JagdG OÖ 1964 §10
JagdG OÖ 1964 §10 Abs5
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2020030044_20200623L01

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte