Normen
RAO 1868 §2 Abs1
RAO 1868 §30 Abs1
RLBA 2015 §36
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030001.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin gegen drei Bescheide des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit denen Anträge der Revisionswerberin auf Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen abgewiesen worden waren, ab und bestätigte - mit einer die Rechtsgrundlage betreffenden Maßgabe - die in dieser Sache ergangenen Beschwerdevorentscheidungen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig ist.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin seit 16. August 2018 als Rechtsanwaltsanwärterin in Wien tätig und seit diesem Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei. Sie habe im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. März 2017 als Steuerberaterberufsanwärterin in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei in der Steiermark gearbeitet. Während dieser Zeit habe sie drei näher beschriebene Ausbildungsveranstaltungen an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder ("Bilanzierung" im Ausmaß von insgesamt 24 Halbtagen, "Rechtslehre" im Ausmaß von insgesamt zwölf Halbtagen und "Steuerrecht" im Ausmaß von insgesamt 25 Halbtagen) absolviert. Die Rechtsanwaltskammer Wien habe der Revisionswerberin mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 die Tätigkeit in der Steuerberatungskanzlei mit insgesamt einem Jahr und fünf Monaten als Ersatzzeit (im Sinne des § 2 Abs. 3 RAO) anerkannt. 3 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht - mit näherer Begründung - zum Ergebnis, dass die Anerkennung der Ausbildungsveranstaltungen zu Recht verweigert worden war, da die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Seminare nicht als Rechtsanwaltsanwärterin tätig gewesen sei, was jedoch Voraussetzung für die Anerkennung sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 2055/2019, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
5 In der daraufhin erhobenen außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit unter anderem aus, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein Anerkennungswerber zum Zeitpunkt der Absolvierung der anzuerkennenden Ausbildungsveranstaltungen in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sein müsse.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005).
9 Dies ist hier der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/03/0053, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung gemäß § 36 RL-BA 2015 - neben den an eine derartige Veranstaltung gestellten inhaltlichen Erfordernissen - voraussetzt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung als Rechtsanwaltsanwärter tätig und in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war. Veranstaltungen, die während der anerkannten Ersatzzeiten oder in Zeiten der praktischen Verwendung bei Gericht oder in einer Staatsanwaltschaft absolviert werden, sind hingegen nicht anzuerkennen.
10 Damit sind auch die weiteren, von der Revisionswerberin als grundsätzlich angesehenen Fragen (zu den Übergangsbestimmungen der RL-BA 2015 sowie zur mangelnden Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Gleichwertigkeit der besuchten Seminare) für die Entscheidung über die Revision nicht relevant. Die Revisionswerberin war zum Zeitpunkt der Absolvierung der in Rede stehenden Seminare unstrittig nicht als Rechtsanwaltsanwärterin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen, sodass sich die Abweisung der von ihr gestellten Anträge auf Anerkennung der absolvierten Seminare als Ausbildungsveranstaltungen durch das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde als rechtmäßig erweist, ohne dass es einer Auseinandersetzung damit bedürfte, ob zum Zeitpunkt der Absolvierung eines Teils dieser Seminare noch eine Anerkennung nach den RL-BA 1977 möglich gewesen wäre bzw. ob diese Seminare den Kriterien des § 35 RL-BA 2015 entsprochen haben.
11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
