Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020124.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑ und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor ‑ eine Strafe von € 80,‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: 37 Stunden) verhängt.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/02/0204). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
