VwGH Ra 2019/22/0191

VwGHRa 2019/22/01918.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des L N, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Jänner 2019, LVwG 26.18-2216/2018-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs2 Z5
NAG 2005 §30
NAG 2005 §46
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220191.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (Behörde) vom 20. Juli 2018, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 und 5, § 30 und § 46 iVm § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG aus, das von der Ehefrau des Revisionswerbers erwirtschaftete Einkommen reiche nicht aus, um das im gegenständlichen Fall erforderliche Familieneinkommen (dem Bedarf von EUR 2.229,89 stünden Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 1.882,27 gegenüber) zu decken; der vom Revisionswerber vorgelegte Arbeitsvorvertrag sei aufgrund der darin vereinbarten überaus kurzen Probezeit nicht geeignet, als Nachweis über vorhandene Mittel für einen langen Zeitraum zu dienen. Darüber hinaus sei keineswegs gesichert, dass der Revisionswerber aufgrund seines Gesundheitszustandes (er wolle sich eigenen Aussagen zufolge sofort nach Erteilung eines Aufenthaltstitels in psychologische Behandlung begeben) eine Arbeit überhaupt antreten und auf Dauer ausüben könnte.

Zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe verwies das LVwG auf zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers und seiner Ehefrau etwa zum Kauf der Eheringe sowie die Gesprächsthemen bei ihren Telefonaten und auf die Erinnerungslücken des Revisionswerbers etwa zum Datum der Eheschließung, die Dauer seiner Ehe sowie zu seinem Trauzeugen. Die Erklärungen der Ehefrau dafür beurteilte das LVwG als Schutzbehauptungen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision zunächst die unzureichende Begründung des LVwG betreffend die Nichtzulassung der ordentlichen Revision gemäß § 25 (gemeint wohl: 25a) Abs. 1 zweiter Satz VwGG.

Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (vgl. VwGH 29.1.2019, Ra 2018/18/0399, Rn. 9, mwN); diese Voraussetzung erfüllt das Revisionsvorbringen jedoch nicht.

6 Der Revisionswerber rügt weiter, das LVwG habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt, zumal beantragte Beweise nicht berücksichtigt, die Angaben des Revisionswerbers nur unzureichend gewürdigt und vorgelegte Urkunden nicht zu seinen Gunsten ausgelegt worden wären, weshalb "der belangten Behörde" eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei und die Entscheidung sohin der höchstgerichtlichen Judikatur widerspreche.

Zum behaupteten Abweichen von der hg. Rechtsprechung wird nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - dargelegt, inwiefern das LVwG durch das angefochtene Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers von welcher höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087, Rn. 5, mwN).

Die Zulässigkeit der Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - konkret dargetan wird (vgl. VwGH 20.5.2019, Ra 2018/22/0011, mwN). Vorliegend ist der Zulässigkeitsbegründung eine dementsprechende Relevanzdarstellung nicht zu entnehmen, wird doch in keiner Weise dargelegt, welche Beweise nicht berücksichtigt, welche Angaben des Revisionswerbers unzureichend gewürdigt und welche vorgelegte Urkunden nicht zu seinen Gunsten ausgelegt worden wären und inwieweit sich daraus eine für den Revisionswerber günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0011, mwN). Es ist nicht einmal zu erkennen, ob sich diese Rüge gegen Feststellungen betreffend den Abweisungsgrund der unzureichenden Unterhaltsmittel oder des Vorliegens einer Aufenthaltsehe richtet.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

8 In Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 8. Oktober 2019

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