VwGH Ra 2019/22/0014

VwGHRa 2019/22/001411.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der F K in W, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Parkring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Oktober 2018, VGW-151/060/5924/2018-4, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220014.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit bis zum 3. Jänner 2018.

2 Mit Bescheid vom 24. Jänner 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Verlängerungsantrag der Revisionswerberin vom 15. Dezember 2017 gemäß § 64 Abs. 3 NAG ab, weil die Revisionswerberin für das Studienjahr 2016/2017 keinen ausreichenden Studienerfolgsnachweis erbracht habe.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin so wie bisher auch im (mittlerweile abgelaufenen) Studienjahr 2017/2018 Studierende des Bachelorstudiums Kunstgeschichte gewesen sei und für dieses Studium keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) habe erbringen können. Die Revisionswerberin habe im Studienjahr 2017/2018 auf der Universität für angewandte Kunst Wien Lehrveranstaltungen besucht.

5 Aufgrund des Curriculums der Studienrichtung Bachelorstudium Kunstgeschichte an der Universität Wien und den dort genannten Modulprüfungen liege es nicht auf der Hand, dass es sich bei den von der Revisionswerberin auf der Universität für angewandte Kunst Wien absolvierten Prüfungen um jene Fächer handle, die nach dem Curriculum Kunstgeschichte abzulegen gewesen wären. Zudem wäre die Anrechnung für das Bachelorstudium Kunstgeschichte im Studienjahr 2017/2018 Voraussetzung für die Berücksichtigung der von der Revisionswerberin absolvierten Prüfungen; eine solche Anrechnung sei nicht erfolgt.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass alle Prüfungen, die sie an der Universität für angewandte Kunst absolviert hätte, auch anrechenbar seien. Darüber hinaus habe man die Revisionswerberin nicht darüber belehrt, dass im konkreten Fall abgelegte Prüfungen nicht angerechnet würden. Die Revisionswerberin legte mit der Revision den Bescheid der Universität Wien vom 28. September 2018 betreffend Anerkennung von Prüfungen vor. Begründend führte sie aus, hätte "das Gericht Kenntnis des damals bereits existenten und nunmehr vorgelegten Anrechnungsbescheides gehabt, so hätte es der Beschwerde stattgegeben." Dies sei allein aufgrund der "mangelhaften Rechtsbelehrung" nicht erfolgt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen ist. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein (fallbezogen dem Bachelorstudium Kunstgeschichte). Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052, Rn. 12, mwN). Die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolges von Bedeutung sein (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037, Rn. 11, mwN), doch ist es im vorliegenden Fall gemäß dem vom Verwaltungsgericht festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt zu keiner Anerkennung der von der Revisionswerberin abgelegten Prüfungen, die sie an der Universität für angewandte Kunst absolvierte, gekommen. Soweit die Revisionswerberin mit der Revision den Bescheid der Universität Wien vom 28. September 2018 betreffend Anerkennung von Prüfungen vorlegt, ist auf das vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG geltende Neuerungsverbot zu verweisen. Darüber hinaus ist dem vorgelegten Bescheid die Anerkennung von Prüfungen lediglich im Ausmaß von 15 ECTS zu entnehmen, sodass der im § 74 Abs. 6 UG geforderte Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS auch diesfalls nicht erbracht worden wäre. Die Relevanz einer etwaig unterlassenen Belehrungspflicht wird somit auch mit dem vorgelegten Anerkennungsbescheid nicht dargelegt, weshalb die Verfahrensrüge schon deswegen ins Leere geht.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. März 2019

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