VwGH Ra 2019/19/0328

VwGHRa 2019/19/032828.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des M Z S in M, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2019, W264 2167085-1/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190328.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder in Kabul unterwegs gewesen zu sein, als ein Mann seinem Bruder dessen Geld und Mobiltelefon weggenommen habe. Dies habe der Bruder bei der Polizei angezeigt. Danach seien er und sein Bruder von "diesen Männern" mit dem Tod bedroht worden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 19. Juli 2017 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2018 - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine neuerliche mündliche Verhandlung durchführen müssen, um sich ein aktuelles, persönliches Bild vom Revisionswerber, insbesondere zu seinem aktuellen Grad der Integration zu machen. Die Bindungen bzw. die Integration des Revisionswerbers hätten sich in den elf Monaten zwischen der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des Erkenntnisses in entscheidungserheblicher Weise intensiviert. Insbesondere sei auf seine im Jahr 2018 begonnene Ausbildung zum Pflegeassistenten und Fachsozialbetreuer für Altenarbeit zu verweisen. Zudem hätten sich seine Deutschkenntnisse signifikant verbessert. Er habe viele Freunde gefunden, Praktika absolviert und ehrenamtlich gearbeitet.

8 Soweit die Zulässigkeitsbegründung das Unterbleiben einer weiteren Verhandlung rügt, gelingt es ihr nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun (vgl. zum Erfordernis der Relevanz bei Behauptung eines derartigen Mangels - auch im Anwendungsbereich von Art. 47 GRC bzw. von Art. 6 EMRK - VwGH, 10.9.2018, Ra 2017/19/0431 und VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057). 9 Da selbst bei Zutreffen des in der Revision behaupteten Sachverhaltes betreffend die Integrationsfortschritte des Revisionswerbers zwischen dem Ende der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ein anderes Ergebnis der Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheint, stellt die Unterlassung der Durchführung der weiteren Verhandlung ebensowenig einen relevanten Verfahrensmangel dar wie das Unterbleiben von Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Integrationsfortschritten.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2019

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