VwGH Ra 2019/19/0292

VwGHRa 2019/19/029213.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache 1.) des A A, 2.) der A S, 3.) der A M, 4.) der A B, 5.) der M A, und 6.) des H A, alle vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, 1.) L526 2137606- 1/40E, 2.) L526 2137611-1/26E, 3.) L526 2137608-1/25E,

  1. 4.) L526 2137607-1/25E, 5.) L526 2137610-1/25E und
  2. 6.) L526 2137609-1/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190292.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige des Irak. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind ein Ehepaar, die Viert- bis Sechstrevisionswerber ihre minderjährigen Kinder. Sie stellten am 29. September 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gaben sie an, der Erstrevisionswerber habe für ein Ministerium im Irak an Projekten zur Kanalisation in Mossul gearbeitet. Die Zweitrevisionswerberin sei bei einer staatlichen Bank in Mossul tätig gewesen. Sie seien vom IS gedrängt worden, ihnen jeweils durch ihre berufliche Tätigkeit zugängliche Informationen herauszugeben. Im Büro des Erstrevisionswerbers sei vom IS eine Bombe gelegt worden.

2 Mit Bescheiden vom 23. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, gab ihnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hingegen statt und erteilte den revisionswerbenden Parteien jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Die (gegen die abweisenden Asylentscheidungen) erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Mai 2019 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Konkret weiche es dadurch von - näher bezeichneter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, dass es das Vorliegen der von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Furcht, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden, trotz deren umfassender Bescheinigung durch die revisionswerbenden Parteien verneine. Insbesondere lägen die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Widersprüche im Vorbringen des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin nicht vor. Vor dem Hintergrund des substantiierten Vorbringens der revisionswerbenden Parteien, weshalb sich ihre Lage von anderen Personen im Herkunftsstaat unterscheide, sei nach der Rechtsprechung des EGMR im Zweifel zu deren Gunsten zu entscheiden gewesen.

6 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes. Als Rechtsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0330, mwN).

7 Eine solche krasse Fehlbeurteilung kann die Revision mit ihrem Vorbringen nicht dartun:

Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Beweiswürdigung im vorliegenden Fall auf den persönlichen Eindruck des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung (siehe dazu wiederum VwGH Ra 2019/19/0330, mwN), legte seine beweiswürdigenden Erwägungen in gesetzmäßiger Weise offen und kam in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass das entscheidungswesentliche Vorbringen nicht glaubhaft sei.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte