VwGH Ra 2019/19/0245

VwGHRa 2019/19/024525.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. H,

2. R, 3. D und 4. M, alle vertreten durch Mag. Elisabeth Lentner, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3/4 und 5. F, vertreten durch Ha, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019, Zlen. 1. G309 2175430- 1/11E, 2. G309 2175421-1/10E, 3. G309 2175423-1/9E,

4. G309 2175427-1/9E und 5. G309 2175425-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190245.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionsweber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.

2 Dagegen richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 25. September 2019

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