Normen
GGG 1984 §15 Abs3a
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160211.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber brachte am 16. März 2016 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage ein, wobei das Klagebegehren auszugsweise wie folgt lautete:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den brutto EUR 84.249,89 entsprechenden Nettobetrag (...) zu bezahlen;
2. Es wird zwischen den Parteien festgestellt, dass seit 1. Juli 2015 ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei als Kapitän mit einem Bruttogehalt von EUR 7.902,86 monatlich zuzüglich Sonderzahlungen besteht;" 2 Mit Bescheid vom 8. März 2019 schrieb die belangte Behörde dem Revisionswerber (zusätzlich zu der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv 2.779 EUR) eine weitere Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv 12.600 EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 EUR vor. Das Feststellungsbegehren weise unzweifelhaft einen Geldbetrag, nämlich einen zu leistenden Monatslohn iHv 7.902,86 EUR auf. Damit komme die feste Bemessungsgrundlage von 750 EUR nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG nicht zum Tragen, setze die Anwendbarkeit dieser Bestimmung doch voraus, dass kein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage sei. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage richte sich daher aufgrund der Verweisung des § 14 GGG nach den §§ 54 bis 60 JN. Die vom Revisionswerber offenbar nach § 56 Abs. 2 JN vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens mit 36.000 EUR scheide als Bemessungsgrundlage aus, da dem Klagebegehren ein Geldbetrag zugrunde liege (§ 15 Abs. 3a GGG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeitdauer nach § 58 Abs. 1 JN der zehnfache Jahresbetrag (im revisionsgegenständlichen Fall: 7.902,86 EUR x 12 x 10) maßgebend, sodass die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG 1.032.593,09 EUR (84.249,89 EUR für das Leistungsbegehren lt. Punkt 1 der Klage, 948.343,20 EUR für das Feststellungsbegehren lt. Punkt 2 der Klage) betrage. 3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nur insoweit Folge, als es eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Betrag des Leistungsbegehrens iHv 84.249,89 EUR vornahm und die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG mit 11.589 EUR (zuzüglich 8 EUR Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG) bestimmte. Die belangte Behörde habe zu Recht das Feststellungsbegehren des Revisionswerbers gemäß § 58 Abs. 1 JN mit dem zehnfachen Jahresbetrag bewertet. Nach § 15 Abs. 2 GGG seien die in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen und bildeten eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Da sich das Leistungsbegehren aus Bruttomonatsentgelten beginnend ab Juli 2015 zusammensetze und zur Gänze in den Zeitraum des Feststellungsbegehrens falle, würde eine Zusammenrechnung des Leistungs- und des Feststellungsbegehrens für den Zeitraum, in dem sich das Leistungsbegehren mit dem Feststellungsbegehren decke, zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Ansprüche in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren führen, sodass als Bemessungsgrundlage nur ein Betrag von 948.343,20 EUR heranzuziehen sei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bereits bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. September 2019, E 2567/2019-5, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5 Die sodann vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtslage verkannt und § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG zu Unrecht nicht angewandt. Im revisionsgegenständlichen Fall liege kein in ein Feststellungsbegehren gekleidetes Leistungsbegehren vor. Vielmehr sei ausschließlich die Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses gefordert worden. Die bloße Anführung eines Geldbetrags, dessen Leistung oder Zahlung nicht gefordert werde und der somit nicht den Gegenstand der Klage bilde, könne nicht dazu führen, dass § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG nicht zur Anwendung gelange. Die Revision hänge daher von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob für ein Feststellungsbegehren auf aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, in dem zwar ein Betrag genannt werde, der aber nicht den Gegenstand der Klage bilde, die Gerichtsgebühren nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG, § 56 Abs. 2 JN oder nach § 58 Abs. 1 JN zu entrichten seien. 9 Dem ist entgegen zu halten, dass die vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnisse vom 24. September 2009, 2008/16/0161, und vom 18. September 2003, 2003/16/0102, noch zur Rechtslage vor der Änderung des § 16 GGG durch Art. II des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 115/2003, ergangen sind und § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG seit dieser Novelle ausdrücklich nur zur Anwendung gelangt, "soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist" (vgl. den Bericht des Justizausschusses, 274 BlgNR 22. GP 1 f; sowie VwGH 10.7.2008, 2008/16/0074).
10 Damit sind aber - wie der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile wiederholt ausgesprochen hat - auch von einem Feststellungsbegehren umfasste Geldbeträge von der die Bemessungsgrundlage pauschal festsetzenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG ausgeschlossen (vgl. VwGH 17.7.2018, Ra 2018/16/0007; 25.1.2018, Ra 2017/16/0169; 10.7.2008, 2008/16/0074; sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anm. 6 zu § 16 GGG).
11 Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren aufgrund des im Feststellungsbegehren angeführten, dieses konkretisierenden, Geldbetrags nach § 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN mit dessen zehnfachen Jahresbetrag ermittelt hat.
12 Auch aus der vom Revisionswerber in der Klage vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens mit 36.000 EUR ergibt sich nichts anderes, ist eine solche doch - wenn ein Geldbetrag u. a. durch ein Feststellungsbegehren Gegenstand einer Klage ist - nach § 15 Abs. 3a GGG unbeachtlich (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anm. 2 zu § 14
GGG).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 14 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0132).
Wien, am 21. Jänner 2020
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