Normen
VwGG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150068.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Behörde bekämpft das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. März 2019, LVwG- 2018/23/0784-18, soweit es der Beschwerde Folge gegeben hat, dem Bund Kostenzuspruch auferlegte und die ordentliche Revision nicht zuließ. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2019, Ra 2019/15/0075, wurde - über Revision des Bundesministers für Finanzen - das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0040).
4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Behörde eingetreten.
5 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 20. November 2019
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