VwGH Ra 2019/14/0616

VwGHRa 2019/14/061624.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B in C, vertreten durch Mag. Christian Lackner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2019, I421 2167816- 1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140616.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Iraks, stellte am 26. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er zusammengefasst vor, er habe als Personenschützer für den Bildungsminister gearbeitet. Dieser Minister habe ihm empfohlen, bei den Parlamentswahlen zu kandidieren. Es sei ihm aber verboten gewesen zu kandidieren, weil sein Vater General unter Saddam Hussein gewesen und die ganze Familie in Sippenhaft genommen worden sei. Dieser Minister habe weiters Zugang zu Informationen gehabt, wonach eine Säuberungsaktion geplant gewesen sei, von welcher der Revisionswerber als Sunnit betroffen gewesen wäre. Der Revisionswerber stehe auf einer Todesliste der schiitischen Milizen und werde im Irak gesucht.

2 Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Dabei beurteilte es die Angaben des Revisionswerbers im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung als nicht glaubhaft.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 26.11.2019, Ra 2019/14/0276, nwN).

9 Mit dem Vorbringen, ein vom BVwG als unnachvollziehbar bewerteter Umstand sei keinesfalls denkunmöglich oder der allgemeinen Lebenserfahrung fremd; es sei vorstellbar, dass der Revisionswerber die Angabe bestimmter Umstände vorerst zu vermeiden versucht habe, sodass kein gesteigertes Vorbringen vorliege; ein weiterer für das BVwG nicht nachvollziehbarer Umstand sei sehr wohl nachvollziehbar; die Schilderung bestimmter Umstände habe nicht detailreicher sein können und ein vom BVwG angenommener Widerspruch sei nicht zu erkennen, setzt die Revision dem angefochtenen Erkenntnis jedoch lediglich eigene Erwägungen entgegen, ohne insgesamt die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2020

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