VwGH Ra 2019/14/0523

VwGHRa 2019/14/052330.4.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Bettina Poglies-Schneiderbauer, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019, W201 1422714- 2/44E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140523.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19. Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2011 wurde der Antrag abgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionswerber aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. 3 Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Mai 2013 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 4 Dieses Erkenntnis wurde infolge einer vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1403/2013, aufgehoben.

5 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2011 als unbegründet ab. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung ab, weil es sich im Erkenntnis beinahe ausschließlich auf ein Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen stütze, welches in keiner Weise die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfülle. Darüber hinaus habe das Gericht gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung verstoßen, indem es die psychische Erkrankung des Revisionswerbers zur Gänze außer Acht gelassen habe.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/14/0513, mwN).

11 Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts anspricht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.1.2020, Ra 2019/14/0616, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Entgegen dem Vorbringen in der Revision berücksichtigte das BVwG die psychische Erkrankung des Revisionswerbers sowohl im Rahmen der Beweiswürdigung als auch in seinen rechtlichen Erwägungen. 12 Soweit die Revision in der Zulassungsbegründung ohne nähere Darlegung rügt, die genannte Erkrankung sei "nicht entsprechend" berücksichtigt worden, macht sie einen Begründungsmangel und damit einen Verfahrensmangel geltend. Auch mit dem nicht näher präzisierten Vorbringen, das BVwG habe das Erkenntnis auf ein Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen gestützt, welches nicht die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfülle, macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/14/0513, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen, das sich bloß auf die Behauptung von Verfahrensmängeln beschränkt, jedoch nicht entnehmen.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2020

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