VwGH Ra 2019/14/0467

VwGHRa 2019/14/04674.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y Z, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das am 28. Mai 2019 mündlich verkündete und am 25. Juli 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes , Zl. I409 2166524-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140467.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, er habe Nigeria verlassen, weil es Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel gegeben habe. Sein Onkel verfüge über übernatürliche Kräfte und habe seine Eltern und seine Geschwister durch "spirituelle" Tötungen und damit auf nicht nachweisbare Art umgebracht. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe. Unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2018/14/0317, mwN).

8 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargelegt. Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht auseinandergesetzt und ist in einer nicht als unschlüssig zu bezeichnenden Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig. Dabei stützte es sich insbesondere auf zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers. Unter anderem verwies das BVwG auch auf die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, wonach er von 2006 bis 2016 in Gambia gelebt habe, obwohl er dem widersprechend in der Einvernahme vor dem BFA noch anführte, Nigeria im Jahr 2011 verlassen zu haben, um in Gambia zu studieren.

9 Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch zu den näheren Umständen der behaupteten Grundstücksstreitigkeiten und Tötungen seiner Familienmitglieder befragt, wobei dieser jedoch unter Verweis auf seine örtliche Abwesenheit keine näheren Details dazu angeben konnte (siehe Seiten 5 f der Niederschrift vom 28. Mai 2019). Ein gravierender Ermittlungsmangel im Zusammenhang mit der Einvernahme des Revisionswerbers kann daher nicht erblickt werden.

10 Soweit die Revision vorbringt, dass die Frage der Asylrelevanz der Verfolgung des Revisionswerbers durch seinen Onkel mangelhaft begründet sei, ist darauf zu verweisen, dass das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers ausdrücklich für nicht glaubwürdig befand, weshalb schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2019

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