VwGH Ra 2019/14/0406

VwGHRa 2019/14/040630.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Tanja Pogatschnigg, Rechtsanwältin in 8112 Gratwein-Straßengel, Bahnhofstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019, W195 2210638-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140406.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat - ungeachtet dessen, dass es (teilweise) eine Rechtsauffassung vertreten hat, die sich nicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vermag - die Revision nicht zugelassen. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/14/0258, mwN).

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0096, mwN).

6 In der Revision wird zur Begründung für ihre Zulässigkeit (lediglich) vorgebracht, dass geklärt werden müsse, "ob bei nachweislichen Menschenrechtsverletzungen und aufgrund dessen, dass der Revisionswerber in Bangladesch Opfer einer Straftat wurde, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt werden muss und zudem eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung im Sinne des § 9 BFA-VG aus den Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig ist und zu unterbleiben hat, da hierdurch das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers verletzt wird und dieser Eingriff zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten" sei. Der Revisionswerber habe Umstände geltend gemacht, die geeignet gewesen seien, seinen Verbleib in Österreich "aus Gründen des § 57 AsylG und § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zu rechtfertigen". Das Verwaltungsgericht sei "diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen". 7 Dieses Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, in der zudem nicht von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - das Vorbringen zu den Gründen für die Flucht aus dem Heimatland wurde als unglaubwürdig eingestuft und den Feststellungen nicht zugrundegelegt - ausgegangen wird, lässt eine Darlegung, wie sie nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu erfolgen hat, zur Gänze vermissen.

8 Somit stellt sich die Revision im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb die angefochtene Entscheidung, die im Übrigen, soweit sie Rechtsprechung nicht ins Treffen zu führen vermag (wobei die Revision dieses Thema nicht anspricht), ohnedies zugunsten des Revisionswerbers wirkt, der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist. Infolge dessen war die Revision nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2019

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