Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140111.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte am 18. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass seine Brüder und sein Vater von den Taliban getötet worden seien und er deshalb Afghanistan habe verlassen müssen.
2 Mit Bescheid vom 23. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 6.2.2019, Ra 2018/14/0210, mwN).
8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst zunächst ins Treffen geführt, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 VwGVG abgewichen (Hinweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243); werde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, dürfe nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der Verhandlung vorgekommen sei.
9 Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass § 48 VwGVG - wie sich dem in ihr ins Treffen geführtem Erkenntnis entnehmen lässt (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243, Rn 16 und 17) - die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren festlegt, es sich hier jedoch um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt.
10 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht sei vom Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen (Hinweis auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017). Die Heranziehung neuerer, aktueller Länderberichte sei nach der angeführten Rechtsprechung nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig. Jedenfalls seien die näher genannten Beweismittel vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung herangezogen worden, sodass diesbezüglich ein Abweichen von der Rechtsprechung vorliege.
11 Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Revisionssache am 8. Oktober 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
12 Soweit die Revision erkennbar die Ansicht vertritt, es hätte zur Erörterung der Sachlage einer weiteren Verhandlungstagsatzung bedurft, legt sie nicht konkret dar, weshalb dies nach dem Gesetz geboten gewesen wäre.
13 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nahezu wortident in den Revisionsgründen wiederfinden. Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (nahezu) wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0202, mwN). Die Revision erweist sich daher auch als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückweisen.
Wien, am 28. März 2019
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