VwGH Ra 2019/13/0053

VwGHRa 2019/13/005312.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K in T, vertreten durch Mag. Thomas Pfaller, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 12-14/19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. November 2018, Zl. RV/7104861/2018, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §34 Abs1
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130053.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Strittig ist im vorliegenden Fall die Haftung der Revisionswerberin als Geschäftsführerin einer im Herbst 2016 insolvent gewordenen GmbH für den nicht entrichteten Teil der Umsatzsteuer 04/2016.

5 Nach Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung richtete das Finanzamt am 4. September 2017 ein Schreiben an die Revisionswerberin, worin sie unter Vorhalt der Uneinbringlichkeit u. a. des jetzt strittigen Betrages zur Erbringung des Nachweises aufgefordert wurde, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit der Abgaben nicht mehr über ausreichende Mittel zur vollständigen Entrichtung verfügt habe. Eine Antwort darauf ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten.

6 Gegen den Haftungsbescheid vom 8. November 2017 erhob die Revisionswerberin, schon vertreten durch den Verfasser der nunmehrigen Revision, mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2018 Beschwerde. Das darin erstattete Vorbringen erschöpfte sich im Hinweis darauf, dass ein (wegen Umsatzsteuer für das Jahr 2014 geführtes) Finanzstrafverfahren gegen die Revisionswerberin eingestellt worden sei. Ihre Ausführungen in diesem Strafverfahren, dessen Akt beigeschafft werden möge, erhebe die Revisionswerberin auch hier zu ihrer Verantwortung. Als Beschwerdegründe würden "mangelhafte Beweiswürdigung/Bescheidbegrün dung, sowie res judicata" geltend gemacht.

7 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juli 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es verwies u. a. darauf, dass der Vertreter nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun habe, weshalb ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Im Zusammenhang mit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer (der jetzt strittige Betrag und eine Nachforderung von Umsatzsteuer für das Jahr 2015) sei "bis dato" aber kein Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung erbracht worden.

8 Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 beantragte die Revisionswerberin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In dem Schriftsatz wurde geltend gemacht, die Beschwerdevorentscheidung sei "in keinster Weise auf die vorgebrachten Beschwerdegründe" eingegangen. Neues Vorbringen im Sinne des der Revisionswerberin vorgehaltenen Nachweiserfordernisses wurde nicht erstattet.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde in Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 statt, weil die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen, aus der sich die spätere Nachforderung ergeben habe, für die Revisionswerberin nicht erkennbar gewesen sei.

10 Die verbuchte Umsatzsteuer 04/2016 sei von der Gesellschaft angemeldet und bis auf den Haftungsbetrag auch entrichtet worden. Den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Nachweis, dass die (vollständige) Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, habe die Revisionswerberin nicht angetreten. In Bezug auf das ins Treffen geführte Strafverfahren fehle es schon an der Abgabenidentität. Die Beschwerde sei daher insoweit abzuweisen. Eine Revision dagegen sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

11 In der vorliegenden - nach Ablehnung und Abtretung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebrachten - außerordentlichen Revision wird im Vorbringen zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) geltend gemacht, der offen gebliebene Teil der Umsatzsteuer 04/2016 betrage weniger als 12% der ursprünglich angemeldeten Umsatzsteuerschuld. Eine Schlechterstellung der Behörde gegenüber anderen Gläubigern sei "rein rechnerisch äußerst unwahrscheinlich und defacto ausgeschlossen". Es stelle sich daher "die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei fehlendem Nachweis der Gleichbehandlung sämtliche anderen Ergebnisse des Beweisverfahrens negieren, von einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Benachteiligung der Behörde auszugehen, und die Bf zwingend zur Haftung heranzuziehen hat, oder im Sinne der amtlichen Wahrheitsfindung bei Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse auch zu dem Schluss kommen kann/muss, dass im konkreten Fall eine Haftung nicht vorliegt".

12 Auf die der Revisionswerberin sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht vorgehaltene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen, in denen der Haftungspflichtige den Gleichbehandlungsnachweis nicht oder nicht auf geeignete Weise antritt, geht die Revision dabei weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den "Beschwerdegründen" ein (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Im vorliegenden Fall wurde in keinem der im Haftungsverfahren eingebrachten Schriftsätze ein zielführendes Vorbringen erstattet. Das Bundesfinanzgericht ist von der zitierten Rechtsprechung daher nicht abgewichen, was in der Revision auch nicht behauptet wird.

13 Die Revision, die damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2019

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