Normen
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130040.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Streitpunkt des vorliegenden Falles ist die vom Finanzamt angenommene Verpflichtung des Mitbeteiligten, eines niedergelassenen Arztes, zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen gemäß § 41 FLAG für bei ihm in den Jahren 2004 bis 2007 tätig gewesene Vertretungsärztinnen. Die außerordentliche Revision des Finanzamts richtet sich - nach Aufhebung von drei vorangegangenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.11.2013, 2011/15/0122; 20.10.2016, Ra 2016/13/0005; 12.9.2018, Ra 2017/13/0041) - gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im vierten Rechtsgang. Die ersten beiden Aufhebungen dem Finanzamt jeweils nicht folgender Entscheidungen erfolgten wegen Begründungsmängeln, mit dem letzten der drei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wurde eine dem Standpunkt des Finanzamts folgende Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wurde die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags unter Berufung auf das Erkenntnis vom 12. September 2018 wieder verneint.
5 Als Grund für die Zulässigkeit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht das Finanzamt geltend, das Bundesfinanzgericht sei von dem erwähnten Erkenntnis vom 12. September 2018 (und von einem weitgehend inhaltsgleichen vom selben Tag, Ra 2017/13/0090) und in der Frage der rechtlichen Bedeutung einer persönlichen Weisungsgebundenheit der Vertretungsärztinnen auch von zwei früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6 Näher dargelegt wird dies zunächst mit der Behauptung, das Bundesfinanzgericht habe nicht erkannt, dass die Tätigkeit ständiger Vertretungsärzte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht "jedenfalls" selbständig sei. Eine dem widersprechende Aussage ist im angefochtenen Erkenntnis aber nicht enthalten. Das Bundesfinanzgericht hat die Dienstgeberbeitragspflicht "im gegenständlichen Fall" und unter den für diesen Fall festgestellten weiteren Umständen verneint, weil die Patienten jeweils durch einen Aushang über den Vertretungsfall aufgeklärt worden seien.
7 In Bezug auf diese Sachverhaltsannahme wird im Zulässigkeitsvorbringen dargelegt, das Bundesfinanzgericht "übersehe", dass das Finanzamt in einer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 "einen Beweisantrag zur Frage der Existenz bzw. des Inhaltes eines derartigen Aushanges gestellt hat".
8 Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit der Aktenlage. In der erwähnten Stellungnahme beantragte das Finanzamt für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht die Frage eines solchen Aushangs als entscheidungswesentlich ansehe, "vorsorglich die zeugenschaftliche Einvernahme von Patienten zur Frage, ob diesen bewusst war, dass sie keinen Behandlungsvertrag mit dem Bf., sondern mit (den Vertretungsärztinnen) eingegangen sind". Auf den Auftrag des Bundesfinanzgerichts, die Zeugen zu benennen, reagierte das Finanzamt mit der (erfolglosen) Aufforderung an den Arzt, Namen und Adressen "der Patienten der Jahre 2004 bis 2007" bekanntzugeben (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0041, Rn. 7). Das vom Finanzamt angegebene Beweisthema wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unwesentlich beurteilt (a.a.O., Rn. 22).
9 Es folgt im Zulässigkeitsvorbringen die Rüge, das Bundesfinanzgericht habe nicht festgestellt, "aus welchem Grunde ein derartiger Aushang geeignet gewesen (ergänze: sein) sollte", dem Zustandekommen von Behandlungsverträgen mit dem Mitbeteiligten entgegenzustehen. Ein Abweichen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Besonderen von dem letzten zum vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 12. September 2018, wird damit ebenso wenig aufgezeigt wie mit den nachfolgenden Ausführungen über den vom Finanzamt angenommenen Widerspruch zwischen Verwendung der "e-card" und dem Abschluss von Behandlungsverträgen mit den Vertretungsärztinnen. Die Frage, mit wem die Behandlungsverträge zustande kamen, ist im Übrigen auch eine zivilrechtliche, in Bezug auf die dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zukommt (vgl. dazu etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34 VwGG, E 152). 10 Was schließlich die Weisungsgebundenheit anlangt, so hatte das Bundesfinanzgericht in der mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen, dem Standpunkt des Finanzamts folgenden Entscheidung persönliche Weisungen des Arztes "bzw." seines Personals angenommen, zu denen der Verwaltungsgerichtshof ausführte, es handle sich nicht um individuell-konkrete Anordnungen in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten, sodass ein "völliges Fehlen tragfähiger Feststellungen über eine persönliche Weisungsgebundenheit" vorliege. Welche anderen, den rechtlichen Anforderungen an eine persönliche Weisungsgebundenheit entsprechenden Feststellungen das Bundesfinanzgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu treffen gehabt hätte, geht aus dem Zulässigkeitsvorbringen nicht hervor.
11 Die Revision, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2019
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