Normen
FSG 1997 §26 Abs2 Z4
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110200.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2017 wurde dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG die Lenkberechtigung für vier Monate ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Es legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber am 23. Oktober 2017 in Ungarn sein Kfz trotz eines Alkoholgehalts in der Atemluft von 0,68 mg/l gelenkt habe und deshalb von einem ungarischen Gericht rechtskräftig wegen Trunkenheit am Steuer bestraft worden sei.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 3.10.2019, Ra 2019/11/0162, mwN).
3 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.
4 Soweit der Antragsteller den langen Zeitraum zwischen strafbarer Handlung und Entziehung der Lenkberechtigung als Argument für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führt, ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., hinzuweisen.
Wien, am 29. November 2019
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